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Text gilt ab: 01.01.1971
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Finanzierungsrichtlinien vom 31. März 1954 zum BVFG und SFG; hier: Richtlinien für Genehmigungen nach Nr. 10 Buchst. b (BVFG) und Nr. 9 Buchst. b (SFG)

LMBl. 1971 S. 55


7814-L
Finanzierungsrichtlinien vom 31. März 1954 zum BVFG und SFG;
hier: Richtlinien für Genehmigungen nach Nr. 10 Buchst. b (BVFG)
und Nr. 9 Buchst. b (SFG)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 22. April 1971 Az.: III S - 6104/231
An die Regierungen.
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat die beiliegenden Richtlinien für die Genehmigung der Veräußerung und der Verpachtung von Siedlungsbetrieben (Vollerwerbsstellen) und für die Entscheidung über die Rückforderung von Siedlungsmitteln des Bundes (Darlehen und Beihilfen) nach den Finanzierungsrichtlinien vom 31. März 1954 zum Siedlungsförderungsgesetz (Nr. 9 Buchst. b) und zum Bundesvertriebenengesetz (Nr. 10 Buchstabe b) vom 12. Januar 1971 (MinBl BML 1971 S. 11) erlassen. Diese traten mit Wirkung von 1. Januar 1971 in Kraft.
Die Richtlinien sollen dazu beitragen, Eigentümern von mit Siedlungsmitteln finanzierten Siedlerstellen die Abwicklung der auf den Schuldurkunden beruhenden Verpflichtungen zu erleichtern, wenn eine Aufgabe des Betriebes im Zuge der Veränderung in der Agrarstruktur notwendig oder ratsam ist. Dies gilt im besonderen Maße für Vertriebene und Flüchtlinge, die auf nicht mehr existenzgewährenden Siedlerstellen eingegliedert worden sind und bei einer Betriebsaufgabe mit einer Bereinigung ihrer gegenüber der öffentlichen Hand bestehenden Schuldverpflichtungen rechnen, wenn der Eingliederungserfolg auf früher als Vollerwerbsbetrieb ausgelegten Siedlerstellen aus von den Siedlern nicht zu vertretenden Gründen versagt bleibt.
Um eine einheitliche Abwicklung für alle mit Bundes- und / oder Landesmitteln finanzierten Siedlungsbetriebe (Vollerwerbsstellen) zu ermöglichen, sind die Richtlinien auch auf die Landesmittel anzuwenden.
Für die Zustimmung zu Verpachtungen und Veräußerungen, zur Umgestaltung der Schuldverhältnisse (Siedler/DSLB) und zur Übertragung von Siedlungsmitteln auf den Erwerber oder Pächter sind die Regierungen zuständig. Diese werden, um eine einheitliche Handhabung der Richtlinien zu gewährleisten, vor grundsätzlichen Entscheidungen, insbesondere nach Nr. 9 Buchstabe c („wichtige Gründe"), Nr. 15 Buchstaben b und c („grundsätzlich") beim Staatsministerium rückfragen.
I. A. Hopfner, Ministerialdirektor
Anlagenverzeichnis
Anlage 1
Anlage 2