Inhalt

Text gilt ab: 25.10.1968
Vorheriges Dokument (inaktiv)

7814-L

Richtlinien für die Genehmigung des Schuldnerwechsels bei Siedlungsdarlehen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten
vom 25. Oktober 1968, Az. III S/4-6452/475

(LMBl. S. 76)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinien für die Genehmigung des Schuldnerwechsels bei Siedlungsdarlehen vom 25. Oktober 1968 (LMBl. S. 76)

Bei den Darlehensverhältnissen der aus Bundes- und Landesmitteln langfristig gewährten Siedlungskredite tritt vielfach ein generationsbedingter Schuldnerwechsel ein, der sowohl auf einer zwischen dem Darlehensnehmer und einem Betriebsnachfolger vertraglich vereinbarten Übergabe der Siedlerstelle als auch auf Erbfolge beruhen kann.
Bei vertraglicher Übergabe wird mit dem Nachfolger regelmäßig der Eintritt in die persönlichen und dinglichen Schuldverhältnisse vereinbart. Gemäß §§ 415/416 BGB bedarf diese Schuldübernahme der Genehmigung durch die kreditverwaltenden Institute. Diese holen ihrerseits hierfür die Zustimmung der Siedlungsbehörde ein.
Bei Eintritt einer Erbfolge werden die Erben kraft gesetzlicher Rechtsnachfolge Darlehensschuldner. Die Siedlungsbehörden und kreditverwaltenden Stellen haben auch hier zu prüfen, ob die Darlehen dem (den) Erben als neuen Schuldner(n) zu den bisherigen Bedingungen belassen werden können.
Bei beiden Gruppen des Schuldnerwechsels sind für die Mitwirkung der Siedlungsbehörde folgende Grundsätze zu beachten: