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Text gilt ab: 01.01.2002

10. Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

Auszubildenden, die während der Zwischenprüfung täuschen, dies versuchen oder hierzu Beihilfe leisten, kann die Aufsichtsführung die weitere Teilnahme an der Prüfung unter Vorbehalt gestatten. Über die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss. Je nach Schwere des Falles kann auch die teilweise oder vollständige Wiederholung der Prüfung mit der möglichen Folge einer Zulassung zu einer späteren Abschlussprüfung vorgesehen werden.