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Text gilt ab: 01.01.2002

8. Bewertung

Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werden Bewertungshilfen von der zuständigen Stelle vorgegeben.
Mängel im Ausbildungsstand sind gegeben, wenn die Leistungen den Anforderungen im Allgemeinen nicht entsprechen, d.h. nicht mehr befriedigend sind.