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Text gilt ab: 01.01.2002

6. Prüfung Behinderter

Bei der Prüfung körperlich, seelisch oder geistig behinderter Auszubildender kann die zuständige Stelle den individuellen Erfordernissen angemessene Prüfungsbedingungen schaffen, sofern ein Antrag auf Prüfungserleichterung gestellt und eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung vorgelegt wird.