Inhalt

NebAmtUntLF-R
Text gilt ab: 01.12.2005

1.   Geltungsbereich/Begriffsbestimmungen

Diese Bekanntmachung gilt für den nebenamtlichen Unterricht an den unter Nr. 2.1 genannten staatlichen Unterrichtseinrichtungen.
Nebenamtlich wird der Unterricht erteilt, wenn die Lehrkraft hauptamtlich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, aber nicht im Rahmen dieses öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses tätig wird.