Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2004

Elfter Teil
Schlussvorschriften

40.1.1 

a) Schulbesuchsmeldungen:
Die Erfassung der Studierendendaten erfolgt durch die jeweilige Fachschule für Agrarwirtschaft im Zentralrechner des Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten (BALIS Nr. 06.01.02, Aufruf der Arbeitsanleitung unter BALIS 11.2).
Die Erfassung der Daten muss für
das erste und dritte Semester zum 10. November,
das zweite Semester bis 15. April erfolgen.
b)
Schulchronik:
Die Fachschulen für Agrarwirtschaft führen eine Schulchronik, in die die wichtigsten örtlichen Ereignisse aufzunehmen sind.

41.1.1 

Diese Richtlinien treten am 1. Juli 2003 in Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 2003 treten die Richtlinien zum Schulbetrieb an den staatlichen Fachschulen für Agrarwirtschaft vom 13. August 1992 (AllMBl S. 816), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (AllMBl S. 643), außer Kraft.
Adelhardt
Ministerialdirektor