Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2004

Zehnter Teil
Ordnungsmaßnahmen, Aufsicht, Haftung, Datenschutz

36.2.2 

Die Ordnungsmaßnahmen sind in schriftlicher Form mitzuteilen. Eine Entlassung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Versäumt ein Studierender während des Semesters aus Gründen, die er zu vertreten hat, Unterricht an mehr als an zwei Schultagen, so wird ein schriftlicher Verweis ausgesprochen; versäumt er den Unterricht an mehr als vier Tagen, wird ein verschärfter Verweis erteilt; bei weiteren Versäumnissen entscheidet die Lehrerkonferenz. Schulversäumnisse sind – soweit erforderlich – dem jeweiligen Träger einer Maßnahme (z.B. Ausbildungsförderung) mitzuteilen.

38.1.1 

Der Schulaufwandsträger der staatlichen Fachschule für Agrarwirtschaft Kempten ist der Milchwirtschaftliche Verein Allgäu-Schwaben e. V. Kempten/Allgäu. Insoweit ist die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
a)
Unfallversicherungsschutz:
Studierende an den staatlichen Fachschulen für Agrarwirtschaft sind Lernende während der Berufsfortbildung in berufsbildenden Schulen, die gem. § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b SGB VII gesetzlichen Unfallversicherungsschutz genießen. Voraussetzung für die Leistungen ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalls (§ 8 SGB VII), d.h. der Eintritt eines Körperschadens durch die versicherte Tätigkeit. Unfallversichert sind damit Tätigkeiten innerhalb des rechtlichen und organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule, wie z.B. die Teilnahme am Unterricht einschließlich der Pausen oder an sonstigen Schulveranstaltungen auch außerhalb der Schule. Mitversichert sind nach § 8 Abs. 2 SGB VII auch Wege von und nach dem Ort, wo der Unterricht oder andere schulische Veranstaltungen stattfinden. Die Art des benutzten Verkehrsmittels ist dabei grundsätzlich ohne Bedeutung.
Der Unfallversicherungsschutz wird durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt. Die Leistungen können Heilbehandlung, Rehabilitation, Pflege und Geldleistungen umfassen. Sachschäden werden nicht ersetzt, ebenso besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld.
Die Unfallversicherung hat auch die Aufgabe, mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten (§§ 1 Nr. 1, 14 ff. SGB VII). Die Unfallverhütung gehört daher zu den zentralen Aufgaben der Unfallversicherungsträger, die nur im engen Zusammenwirken mit den Schulen erfüllt werden kann. Unternehmer im Sinne der Unfallversicherung und damit verantwortlich für Unfall verhütende Maßnahmen können Schulaufwandsträger und Schulleiter sein.
b)
Unfallverhütung:
Den zuständigen Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung obliegen insbesondere
der Erlass von Unfallverhütungsvorschriften (§ 15 SGB VII),
die sicherheitstechnische Überprüfung der schulischen Einrichtung durch ihre Technischen Aufsichtsbeamten,
die Beratung und Unterweisung der mit der Durchführung der Unfallverhütung betrauten Personen und
die Herausgabe von Merkblättern (siehe u. a. GUV 20.2.2).
Die Schulaufwandsträger sorgen insbesondere für die Sicherheit des Geländes, der Gebäude, Anlagen und Einrichtungen im Schulbereich. Umfasst ist u. a. die Feststellung und Beseitigung baulicher und sonstiger Mängel. Die Schulaufwandsträger bestellen für den sog. äußeren Schulbereich Sicherheitsbeauftragte (§ 22 SGB VII).
Den Schulleitern obliegt die Durchführung der Unfallverhütung im inneren Schulbereich. Ihre Aufgaben sind insbesondere
dem Schulaufwandsträger Mängel an Schulanlagen oder Einrichtungen, die die Sicherheit des Unterrichtsbetriebes gefährden können, unverzüglich anzuzeigen und auf eine schnelle Beseitigung hinzuwirken,
Lehrkräfte und Studierende über die vom Unfallversicherungsträger allgemein oder für besondere Unfallversicherungsbereiche erlassenen Verhütungsvorschriften und Sicherheitsregeln zu unterrichten,
die für einen sicherheitsgerechten Ablauf des Unterrichtsbetriebs erforderlichen besonderen Anweisungen zu geben,
die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen, die Lehrkräfte anzuhalten, die Erziehung der Studierenden zu sicherheitsbewusstem Denken und Handeln in den Unterricht mit einzubeziehen und
im Zusammenwirken mit dem Schulaufwandsträger eine wirksame erste Hilfe bei Unfällen sicherzustellen.
Geeignete Lehrkräfte oder geeignete andere Mitarbeiter sind gemäß § 22 SGB VII schriftlich zu Sicherheitsbeauftragten für den inneren Schulbereich zu bestellen. Diese Aufgabe zählt zu den regelmäßigen Dienstaufgaben der Lehrkraft. Es empfiehlt sich, studierende Personen zu bestimmen, die Sicherheitsbeauftragte bei der Wahrnehmung der Aufgaben unterstützen. Die Bestellung erfolgt im Benehmen mit der Studierendenvertretung, die auch Anregungen zur Unfallverhütung geben kann. Die Sicherheitsbeauftragten als solche tragen weder eine zivil- noch strafrechtliche Verantwortung in dem Sinne, dass sie für durch Verstöße gegen Sicherheitsbestimmungen eingetretene Schäden verantwortlich gemacht werden könnten. Ihre Aufgaben sind unterstützender, beobachtender und beratender Art.
Für alle Lehrkräfte ist die Unfallverhütung eine pädagogische und psychologische Aufgabe. Gelegenheit zur Weckung und Förderung des Sicherheitsbewusstseins bei Studierenden bietet sich in allen Unterrichtsfächern an.
c)
Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutz für Studierende bei der Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge zu Schulveranstaltungen:
Lehr-, Besichtigungsfahrten und Ähnliches sind Schulveranstaltungen. Soweit eine Verpflichtung zur Teilnahme gemäß § 13 der Schulordnung besteht, werden sie in der Regel mit angemieteten Bussen oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt. Aus Gründen der ordnungsgemäßen Durchführung und Überwachung von Schulveranstaltungen darf Studierenden im Einzelfall die Erlaubnis zur Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeugs im Zusammenhang mit der Schulveranstaltung nur in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Fahrt nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden kann, erteilt werden. Etwaige Haftungsrisiken sind den betroffenen Studierenden nachweisbar bekannt zu machen (Merkblatt, Anlage 7). Durch die Duldung der Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeugs während der Schulveranstaltung kann die Fahrt nicht als Ausübung eines öffentlichen Amts mit der Folge einer Amtshaftung des Staates gewertet werden. Betroffene Studierende haften nach den allgemein geltenden haftungsrechtlichen Vorschriften. Da der Schaden durch den Gebrauch eines der Pflichtversicherung unterliegenden Kraftfahrzeugs verursacht worden ist, besteht Versicherungsschutz im Rahmen der festgelegten Deckungssummen gegen Haftungsansprüche privatrechtlichen Inhalts. Für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz gelten die obigen Ausführungen zu § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b SGB VII.
d)
Mitbringen von Kindern durch Studierende:
Im Hinblick auf Haftungsrisiken des Staates, die auch über schriftlich formulierte Haftungsausschlusserklärungen nicht ausreichend geregelt werden können, kann es nicht erlaubt werden, dass Studierende ihre Kinder in den Unterricht mitbringen.
Das Merkblatt zum Datenschutz (Anlage 8) ist den Studierenden auszuhändigen.