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Text gilt ab: 01.08.2001
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Richtlinien zum Schulbetrieb an den staatlichen Höheren Landbauschulen

AllMBl. 2001 S. 422


7803.1-L
Richtlinien zum Schulbetrieb an den staatlichen Höheren Landbauschulen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft und Forsten
vom 11. Oktober 2001 Az.: A 4-7153-232
geändert durch Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 AllMBl 2002 S. 31
Auf Grund von Art. 45 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-K) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten folgende Richtlinien:
Hinweis: Die Richtlinien gliedern sich analog zur Schulordnung. Bei der Nummerierung, umfassend die Nrn. 3.1.1 bis 48.1.1, bezieht sich die erste Ziffer auf den Paragrafen der Schulordnung, die zweite Ziffer auf dessen Absatz, die dritte Ziffer auf den jeweiligen Satz.