Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2001

Vierter Teil
Grundsätze des Schulbetriebs

11.1.1
Der Unterricht entfällt an den im Feiertagsgesetz vom 21. Mai 1980 (GVBl S. 215), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), festgelegten Tagen sowie am Faschingsdienstag. Darüber hinaus kann der Schulleiter in begründeten Ausnahmefällen die Genehmigung für einen schulfreien Tag erteilen. Die ausgefallenen Unterrichtsstunden sind nachzuholen.
12.1.1
Die Studierenden sind verpflichtet, an allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilzunehmen, auch wenn sie bereits Kenntnisse und Fähigkeiten über Lerninhalte der Höheren Landbauschule vor dem Schulbesuch nachgewiesen haben. Diese Verpflichtung gilt nicht bei Befreiung von Unterricht und Prüfungen nach § 12 Abs. 4 Schulordnung.
Gesellschaftliche Schulveranstaltungen sind zu fördern.
13.1.1
Bei Schwangerschaft oder Mutterschaft können Studierende auf Antrag vom Unterricht befreit werden, solange dies für die Gesundheit der Mutter oder die Versorgung des Kindes erforderlich ist. § 12 Abs. 3 der Schulordnung ist zu beachten; die vorgeschriebenen Prüfungsleistungen sind zu erbringen. Die Studierende ist darauf hinzuweisen, dass andernfalls das Vorrücken gefährdet ist. Die Studierende ist zu beraten, welche Möglichkeiten sie hat, die fachschulische Ausbildung abzuschließen. Soweit erforderlich, ist für die staatliche Schulschlussprüfung ein Nachholtermin anzusetzen.
15.1.3
Beim Vollzug des Infektionsschutzgesetzes wird auf das LMS Az.: A 4-7150-528 vom 4. Juli 2000 verwiesen.