Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2001

erster Teil
Allgemeine Vorschriften

3.1.1
Am Ende des einjährigen Studiengangs ist eine öffentliche Schulschlussfeier zu veranstalten. Dabei ist auf wirksame Öffentlichkeitsarbeit zu achten. Der Termin der Schulschlussfeier ist dem Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) jährlich zum 1. Mai mitzuteilen.