Inhalt

Text gilt ab: 28.01.2010

2. Durchführung des Hochwassernachrichtendienstes

(siehe auch Anlage)

2.1 Beobachter

2.1.1 

Die Hauptmeldestellen können Beobachter bei Ausfall der automatischen Datenfernübertragung zum Melden auffordern.

2.1.2 

Inhalt der Meldungen
Die Meldungen müssen den Messwert zum festgesetzten Zeitpunkt, die Zeitangabe und die Tendenz (steigend, gleich bleibend oder fallend) enthalten. Bei Pegeln mit Aufzeichnungsgeräten sind die Stundenwerte seit der letzten Meldung mitzumelden. Bei Meldeperioden von zwölf beziehungsweise 24 Stunden ist eine Meldung der 2- beziehungsweise 6-stündigen Werte ausreichend. Hat sich seit der letzten Meldung die Tendenz von steigend auf fallend geändert, so sind auch der Spitzenwert und die Uhrzeit seines Auftretens zu melden.
Sind Eiserscheinungen vorhanden, so ist die Meldung unter Verwendung der in DIN 4041, Teil 1 festgelegten Bezeichnungen (z.B. Randeis, Treibeis, Eisgang, Eisdecke, Eisstand, Eisversetzung) zu ergänzen und mit kurzen Angaben über den Umfang zu versehen.

2.1.3 

Ende der Meldungen
Die Meldungen sind nach Plan solange durchzugeben, bis die für die betreffenden Meldezeiten geltenden Meldebeginne wieder unterschritten sind oder die Hauptmeldestelle einem vorzeitigen Meldeende zugestimmt hat (Nr. 2.2.9).

2.2 Hauptmeldestellen

2.2.1 

Dienstanweisung
Alle für eine reibungslose Durchführung des HND notwendigen Verfügungen und Hinweise sind in einer Dienstanweisung zusammenzufassen, insbesondere über
-
die Einteilung der Beschäftigten für die einzelnen Tätigkeiten im HND wie Leitung, Erarbeiten der Vorhersagen, Bedienen der Fernsprechvermittlung sowie der anderen Kommunikations- und Datenverarbeitungsgeräte;
-
die Vertretung für Abwesenheit oder Verhinderung;
-
die Bereitschaft und Erreichbarkeit der Hauptmeldestelle bei möglicher Hochwassergefahr;
-
die Anschriften und Fernsprechnummern;
-
den Zutritt zu den Diensträumen außerhalb der Dienststunden;
-
die Aufbewahrung der Unterlagen für den HND;
-
die Aufgaben außerhalb des Dienstsitzes, z.B. Kontrolle der Messstellen und deren Beobachter durch das Gewässeraufsichtspersonal, Aufsicht (Nr. 6.2), Erkunden der Auswirkungen (Nr. 3.10).
Der Dienstanweisung ist je eine Ablichtung der Bedienungsanleitung für die Telefonanlage sowie für die anderen Kommunikations- und Datenverarbeitungsgeräte beizufügen.
Für den HND sind Beschäftige einzuteilen, die nicht für andere Aufgaben, z.B. im Katastrophenschutz, für Abflussmessungen oder Wasserspiegelfestlegungen eingesetzt werden müssen.
Während der für die fernmündliche Durchgabe von Meldungen und Nachrichten bestimmten Zeiten sind die Amtanschlüsse der Hauptmeldestelle möglichst hierfür frei zu halten. Ankommende Beobachtermeldungen und abgehende Hochwassernachrichten sind bei Bedarf auf Nebenstellen zu verteilen. Ein Auszug aus der Dienstanweisung, der mindestens die Regelungen nach Nrn. 1 bis 4 enthält, ist der Hochwassernachrichtenzentrale vorzulegen.
Ein Auszug, der die Regelungen nach Nrn. 3 und 4 enthält, ist auch den nächsten flussaufwärts gelegenen Hauptmeldestellen und den Hochwasservorhersagezentralen zu übermitteln.
Die Dienstanweisung und die Auszüge sind auf dem Laufenden zu halten.

2.2.2 

Telekommunikation

2.2.2.1 

In der Regel sollte jeder Teilnehmer im HND neben einem Festnetzanschluss auch einen Mobiltelefon-Anschluss bereithalten.

2.2.2.2 

Vorwarnungen und Hochwasserwarnungen werden, falls nicht anders vereinbart, fernmündlich weitergegeben.

2.2.2.3 

Hauptmeldestellen und Meldestellen können mit den Empfängern andere Telekommunikationsmittel vereinbaren. Es muss aber für die Nachrichtengeber ersichtlich sein, dass die Empfänger die Warnung erhalten haben, z.B. durch Vereinbarung von Quittierungen.

2.2.3 

Hochwasserwarnungen

2.2.3.1 

Vorwarnung
Die Hauptmeldestellen informieren sich durch Beobachtung der Wetterlage, Einholen der
Wetterberichte, regelmäßige Beobachtung der Messwerte über drohende Hochwassergefahr. Sie erhalten Information von der HVZ, wenn aufgrund der Hochwasservorhersagen mit anhaltender Überschreitung der Meldebeginne zu rechnen ist (siehe Nr. 2.5.2).
Erkennt die Hauptmeldestelle die drohende Hochwassergefahr, dann gibt sie eine entsprechende Vorwarnung an die Meldestellen. Ist mit Sicherheit zu erwarten, dass der Meldebeginn überschritten werden wird, so sind die Meldestellen anzuweisen, auch die Empfänger vorzuwarnen. Liegt keine Information der HVZ vor, ist auch diese entsprechend vorzuwarnen.
Die Hauptmeldestellen ordnen an, dass ihre Dienststelle zu besetzen ist, wenn ein Anlaufen des HND zu erwarten ist.
Vorwarnungen sind aufzuheben, wenn keine Hochwassergefahr mehr besteht und der HND nicht angelaufen ist.

2.2.3.2 

Inhalt der Vorwarnung
Die Vorwarnung enthält den Titel „Vorwarnung Hochwassergefahr“, die Herausgabezeit, den Gültigkeitszeitraum, die Veranlassungsgründe (z.B. aufgrund der Niederschlagsvorhersagen des Deutschen Wetterdiensts, aufgrund der Abflussvorhersagen der Hochwasservorhersagezentralen etc.), die betroffenen Gewässer und – falls möglich – die voraussichtlich zu erwartenden höchsten Meldestufen.

2.2.3.3 

Hochwasserwarnung Stufe 1
Die „Hochwasserwarnung vor Ausuferungen und Überschwemmungen“ ist von den Hauptmeldestellen und den Meldestellen abzusetzen, wenn der Meldebeginn erreicht ist oder abzusehen ist, dass der Meldebeginn mit großer Wahrscheinlichkeit erreicht werden wird und ein weiterer Anstieg der Wasserstände zu erwarten ist.

2.2.3.4 

Hochwasserwarnung Stufe 2
Die „Hochwasserwarnung vor Überschwemmungsgefahr für bebaute Gebiete“ ist abzusetzen, wenn der erhöhte Meldebeginn erreicht wird oder wenn abzusehen ist, dass der erhöhte Meldebeginn mit großer Wahrscheinlichkeit erreicht werden wird.

2.2.3.5 

Inhalt der Warnungen
Die Warnungen enthalten den jeweiligen Titel: „Hochwasserwarnung vor Ausuferungen und Überschwemmungen“, „Hochwasserwarnung vor Überschwemmungsgefahr für bebaute Gebiete“, den Zeitpunkt der Herausgabe, den Gültigkeitszeitraum, die betroffenen Pegelstellen und Gewässer mit den aktuellen Pegelständen, den Meldestufen und den im Vorhersagezeitraum voraussichtlich zu erwartenden höchsten Meldestufen.

2.2.4 

Hochwassernachricht

2.2.4.1 

Bereitstellung der Hochwassernachrichten
Hochwassernachrichten werden über Telefonansage, Internet oder in anderer geeigneter Weise für die Behörden und für die Öffentlichkeit bereitgestellt.
Ist infolge technischer Pannen kein Zugang zur bereitgestellten Hochwassernachricht möglich, so kann die Nachrichtenübermittlung von der Meldestelle beziehungsweise der Hauptmeldestelle gemäß Hochwassernachrichtenplan angefordert werden.

2.2.4.2 

Beginn der Nachrichtenbereitstellung oder gegebenenfalls der Nachrichtendurchgabe
Die Bereitstellung von Hochwassernachrichten ist aufzunehmen, sobald der Wasserstand an einem Meldepegel den Meldebeginn erreicht hat und steigende Tendenz aufweist.

2.2.4.3 

Inhalt der Hochwassernachrichten (§ 1 Abs. 3 HNDV)
Hochwassernachrichten enthalten gemessene und vorhergesagte Wasserstände und Abflussdaten an Pegeln.
Hochwassernachrichten müssen so kurz wie möglich gefasst werden.
Sind Eiserscheinungen vorhanden, die den Wasserstand beeinflussen können, so ist die Hochwassernachricht entsprechend zu ergänzen.
Beispiel einer fernmündlichen Hochwassernachricht mit Vorhersage:
„Hier Wasserwirtschaftsamt München, Hochwassernachricht, bitte mitschreiben:
Pegel Puppling, 10 Uhr: 380, Spitze etwa 14 Uhr: 400
Pegel München Prinzregentenbrücke, 10 Uhr: 350, Vorhersage für 16 Uhr: 378, weiterer leichter Anstieg möglich
Bitte Zahlen wiederholen .................................................................................
Mit wem habe ich gesprochen? ........................................................................
Ende!“
Beispiel einer automatischen Ansage der Hochwassernachricht mit Vorhersage (hier Pegel Lechbruck):
Automatisches Pegelansagesystem der Bayerischen Wasserwirtschaft
Pegel Lechbruck/Lech Messwert 380 cm in Meldestufe 2 heute um 6:00 Uhr, Differenz +4 cm gegenüber 4:00 Uhr, Vorhersage ca. 420 cm in Meldestufe 3 heute gegen 18 Uhr,
ich wiederhole:... Ende der Durchsage

2.2.5 

Hochwasservorhersagen
Vorhersagen werden von den Hochwasservorhersagezentralen auf den Rechnern im Behördennetz bereitgestellt. Diese können von den Hauptmeldestellen in die Hochwassernachrichten mit aufgenommen werden und gegebenenfalls durch eigene Vorhersagen und örtliche Kenntnisse ergänzt werden.
Stehen keine quantitativen Vorhersagen zur Verfügung oder sind diese am entsprechenden Pegel zu ungenau, so ist die Vorhersage qualitativ, d.h. allgemein zu fassen; in diesen Fällen ist stets anzugeben, welche Meldestufe im übersehbaren Zeitraum voraussichtlich erreicht werden wird, z.B.:
„Weiterer kräftiger Anstieg zu erwarten, Meldestufe 4 wird voraussichtlich erreicht werden“ oder
„Spitze voraussichtlich fast erreicht. Meldestufe 3 wird nicht mehr überschritten“ oder
„Spitze ist abends in Meldestufe 2 zu erwarten“.

2.2.6 

Zwischennachricht
Stellen sich in der Zeit zwischen zwei planmäßigen Hochwassernachrichten außergewöhnliche Ereignisse oder nennenswerte Abweichungen von den zuletzt durchgegebenen Vorhersagen ein, so sind Zwischennachrichten unabhängig von den vorgesehenen Meldezeiten bereitzustellen beziehungsweise durchzugeben.

2.2.7 

Aufzeichnung der Hochwasserwarnungen
Alle durchgegebenen Hochwasserwarnungen sind aufzuzeichnen, damit jederzeit festgestellt werden kann, welche Texte durchgegeben wurden und zu welchen Zeiten und wer die Gesprächspartner (Boten) waren.

2.2.8 

Einschränkung der Nachrichtendurchgabe
Die Nachrichtenbereitstellung beziehungsweise bei Ausfall die Nachrichtendurchgabe kann für einen Pegel durch Verlängerung der Meldeperiode auf bis zu 24 Stunden eingeschränkt werden, wenn
-
der Wasserstand in Meldestufe 1 oder 2 liegt und keine nennenswert steigende Tendenz aufweist oder
-
aufgrund der besonderen Ursachen des Hochwassers (z.B. Schneeschmelze) vorhergesagt werden kann, dass Meldestufe 2 während der verlängerten Nachrichtenperiode nicht überschritten werden wird.
In diesem Fall ist mit der Nachricht die Zeit der nächsten Nachricht durchzugeben.

2.2.9 

Ende der Nachrichtenbereitstellung beziehungsweise Nachrichtendurchgabe
Die Nachrichtenbereitstellung oder gegebenenfalls die Nachrichtendurchgabe für einen Pegel kann regelmäßig eingestellt werden, wenn an diesem Pegel der Wasserstand in Meldestufe 1 oder 2 liegt, fallende Tendenz aufweist und ein erneuter Anstieg des Wasserstandes nicht zu erwarten ist.
Konnte die letzte Nachricht nicht ausdrücklich als letzte bezeichnet werden, so sind die Meldestellen über das Ende des HND zu unterrichten.

2.2.10 

Mitwirken der Polizei
Die Polizeidienststellen unterstützen die Hauptmeldestellen dadurch, dass sie
-
Meldungen der Beobachter zum Zweck der Besetzung der Hauptmeldestellen übermitteln,
-
Meldungen der Beobachter übermitteln, wenn die öffentlichen Fernmeldeverbindungen überlastet oder ausgefallen sind,
-
dringende und wichtige Weisungen an die Beobachter übermitteln, die nicht durch eigene Boten der Hauptmeldestelle weitergegeben werden können.
Einzelheiten werden nach Absprache der Hauptmeldestelle mit den Polizeiinspektionen in den Beobachteranweisungen (Nr. 1.1) und der Dienstanweisung (Nr. 2.2.1) festgelegt. Dringende andere Aufgaben der Polizei dürfen hierdurch nicht infrage gestellt werden.

2.3 Meldestellen

2.3.1 

Dienstanweisung
Die Anweisungen unter Nr. 2.2.1 für die Hauptmeldestellen gelten sinngemäß. Auszüge nach Nr. 2.2.1 sind je zweifach der Vertretung und der Hauptmeldestelle, von gemeindlichen Meldestellen auch der Kreisverwaltungsbehörde zu übermitteln und auf dem Laufenden zu halten. Die Landratsämter beraten kreisangehörige Gemeinden, die nach § 6 Abs. 1 HNDV zu Meldestellen bestimmt sind, beim Ausarbeiten der Dienstanweisung.

2.3.2 

Vorwarnung
Die Meldestelle trifft nach Vorwarnung (Nrn. 2.2.3.1 und 2.2.3.2) alle für eine Dienstbereitschaft notwendigen Vorbereitungen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die erforderlichen Unterlagen (Hochwassernachrichtenplan und Dienstanweisung) bereitliegen.
Sind im Hochwassernachrichtenplan einer Meldestelle weitere Meldestellen aufgeführt, sind diese stets vorzuwarnen. Die Empfänger sind auf Anweisung der Hauptmeldestelle von Vorwarnungen zu unterrichten.

2.3.3 

Besetzung der Meldestellen
Die Meldestelle ist durchgehend zu besetzen, sobald die erste Hochwasserwarnung durchgegeben wird. Sind die im Hochwassernachrichtenplan aufgeführten Vertretungen (Nr. 3.3.3) dienstbereit, so kann davon abgesehen werden, die Meldestelle durchgehend zu besetzen, wenn Meldestufe 1 nicht überschritten oder Meldestufe 2 zwar erreicht, die Tendenz aber nicht mehr steigend ist.

2.3.4 

Beginn der Nachrichtendurchgabe
Die erste von der Hauptmeldestelle durchgegebene Hochwasserwarnung ist unverzüglich an die Teilnehmer weiterzuleiten, die nach dem Hochwassernachrichtenplan zu warnen sind.
Die Hochwassernachrichten können über die Bereitstellung per fernmündlicher Ansage oder weiterer Bereitstellungsarten z.B. Intranet/Internet eingeholt werden. Bei fehlender Bereitstellung sind die einlaufenden Hochwassernachrichten planmäßig an die Teilnehmer weiterzuleiten, für die der Meldebeginn erreicht oder überschritten ist.
Für die Weiterleitung der Hochwasserwarnungen sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 zu beachten. Gefahr im Verzug im Sinn dieser Bestimmung ist regelmäßig anzunehmen für die Katastropheneinsatzleiter und die Polizeiinspektionen, wenn Meldestufe 3, für die übrigen Empfänger, wenn Meldestufe 4 zu erwarten ist.

2.3.5 

Inhalt der Hochwasserwarnung (Nr. 2.2.3.5 gilt entsprechend)

2.3.6 

Inhalt der Hochwassernachrichten (Nr. 2.2.4.3 gilt entsprechend)

2.3.7 

Aufzeichnung der Hochwassermeldungen und -nachrichten (Nr. 2.2.7 gilt entsprechend)

2.3.8 

Einschränkung und Ende der Nachrichtendurchgabe (Nrn. 2.2.8 und 2.2.9 gelten entsprechend).

2.4 Empfänger

2.4.1 

Beginn des Hochwassernachrichtendienstes
Sobald eine Vorwarnung oder die erste Hochwasserwarnung eingegangen ist oder die Hochwassergefahr aus eigenen Wahrnehmungen zu erkennen ist, haben die Empfänger dafür zu sorgen, dass sie Zugang zu den bereitgestellten Hochwassernachrichten haben.
Er hat weiter dafür zu sorgen, dass der im Hochwassernachrichtenplan angegebene Fernsprechanschluss so besetzt ist, dass eine Aufnahme eingehender Nachrichten möglich ist (§ 6 Abs. 2 HNDV).

2.4.2 

Bekanntgabe der Hochwassernachrichten und -warnungen durch Gemeinden
Gemeinden als Empfänger regeln die Bekanntgabe der Hochwassernachrichten und -warnungen in eigenen Meldeplänen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 HNDV) mit folgendem Inhalt:
1.
Eine Zusammenstellung, aus der hervorgeht:
-
Art und Weise der Bekanntmachung der Hochwasserwarnungen,
-
Lage und Höhe der örtlichen Hochwassermarken,
-
bemerkenswerte Pegelstände des Meldepegels und deren örtliche Auswirkungen (z.B. Straßenüberflutungen),
-
der Bezug zwischen den Vorhersagen der Scheitelwasserstände des Meldepegels und der zu erwartenden Scheitelwasserstände vor Ort;
2.
Ein Lageplan mit Eintragung der
-
Überschwemmungsbereiche größerer Hochwässer sowie die förmlich festgesetzte Überschwemmungsgrenze,
-
Rückstaubereiche im Untergrund,
-
Kennzeichnung der hochwasserbedrohten Objekte,
-
Lage der Hochwassermarken;
3.
Verzeichnis der Eigentümer, Besitzer und Betreiber der vom Hochwasser bedrohten Gebäude und Anlagen;
4.
Verzeichnis der zuständigen Behörden sowie der örtlichen und überörtlichen Hilfsdienste;
5.
Kommunaler Organisationsplan für die Hochwasserabwehr;
6.
Hinweis auf den Aufbewahrungsort der für die Katastrophenabwehr erforderlichen Unterlagen.
Die Meldepläne sind im Benehmen mit der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt auszuarbeiten.
Der Meldeplan soll zusammen mit dem Hochwassernachrichtenplan so aufbewahrt werden, dass er jederzeit zugänglich ist.
Hochwasserwarnungen sind durch die Gemeinden unverzüglich nach dem Meldeplan bekannt zu geben.

2.4.3 

Die Hauptmeldestellen sind berechtigt, Hochwasserwarnungen und Hochwassernachrichten an die örtlichen Medien weiterzugeben.

2.5 Hochwasservorhersagezentralen

2.5.1 

Beginn der Vorhersageerstellung
Die Hochwasservorhersagezentrale beginnt mit der Erstellung von Hochwasservorhersagen bei Eintreten eines der folgenden Kriterien:
-
Überschreitung festgelegter Schwellwerte in der nummerischen Niederschlagsprognose
-
Eintreffen einschlägiger Wetter- oder Unwetterwarnungen (Starkregen, Dauerregen, Schneeschmelze) durch den Deutschen Wetterdienst.
-
Überschreitung der Meldebeginne an mehr als einem Pegel im Vorhersagegebiet.

2.5.2 

Information der Hauptmeldestellen

2.5.2.1 

Die Hochwasservorhersagezentrale informiert die Hauptmeldestellen im Vorhersagegebiet, wenn aufgrund der Hochwasservorhersagen mit anhaltender Überschreitung der Meldebeginne zu rechnen ist.

2.5.2.2 

Nach Erhalt der Information sorgen die Hauptmeldestellen für die stündliche Bereitstellung der Messdaten.

2.5.3 

Bereitstellung der Vorhersagen
Die Hochwasservorhersagezentrale stellt die nummerischen Wasserstands- und Abflussvorhersagen aller Vorhersagepegel im Behördennetz bereit. Bei Ausfall dieser Bereitstellung erfolgt eine Übermittlung der Vorhersagen an die Hauptmeldestellen.
Die Bereitstellungsperioden und -zeiten orientieren sich an den Meldeperioden und -zeiten (siehe Nr. 3.6.1 und Nr. 3.6.2) der entsprechenden Pegel.
Die HVZ veröffentlicht die Vorhersagen ausgewählter Pegel im Internet.

2.6 Hochwassernachrichtenzentrale

2.6.1 

Die Hochwassernachrichtenzentrale warnt die Hochwasservorhersagezentralen und die Hauptmeldestellen bei überörtlicher Hochwassergefahr vor.

2.6.2 

Sie beaufsichtigt die Aufstellung und Fortführung der Hochwassernachrichtenpläne.

2.6.3 

Sie erstellt und verbreitet Hochwasserberichte.
Hochwasserberichte werden verbreitet durch
-
Bekanntgabe über den Rundfunk, gemäß Nrn. 3.1 bis 3.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 19. April 1991 (AIIMBI S.362) „betreffend Durchsagen über den Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) bei Katastrophen, ähnlichen allgemeinen Gefahren und bei Sirenenfehlauslösungen“,
-
automatische telefonische Ansage über Anrufbeantworter,
-
fernschriftliche Übermittlung an die Presseagenturen.
Die Hochwassernachrichtenzentrale übermittelt die Hochwasserberichte – möglichst fernschriftlich – auch an die Bayerische Staatskanzlei, an das StMUGV und an das StMI (Lagezentrum und Oberste Baubehörde).

2.6.3.1 

Beginn, Zeiten und Ende der Verbreitung
Hochwasserberichte sind zu verbreiten, sobald an zwei oder mehreren Hauptmeldepegeln Meldestufe 2 erreicht oder zu erwarten ist, dass an einem Hauptmeldepegel mit größerem Niederschlagsgebiet Meldestufe 3 erreicht werden wird.

2.6.3.2 

Inhalt
Der Hochwasserbericht soll regelmäßig einen Überblick über die gegenwärtige Hochwasserlage in Bayern und eine Vorschau auf die absehbare weitere Entwicklung enthalten.
Daneben hat die HNZ insbesondere auch die Aufgaben, eine Anweisung für die Durchführung des Vorhersagedienstes aufzustellen und fortzuführen, Vorhersagemethoden und -modelle weiter zu entwickeln und das Personal der Hochwasservorhersagezentralen und der Hauptmeldestellen zu schulen.

2.6.4 

Sofortnachrichten
Die örtlichen Meldewege können so gestört sein, dass wichtige und dringliche Hochwasserwarnungen und -nachrichten weder auf den planmäßigen Meldewegen noch auf sonstige Weise, z.B. nicht öffentliche Fernmeldeverbindungen, Boten (§ 11 Nrn. 3 und 4 HNDV), an die Meldestellen oder Empfänger weitergeleitet werden können.
Ist dies der Fall und besteht Gefahr für Leib und Leben, so sind Hochwassernachrichten von der Hochwassernachrichtenzentrale als Sofortnachrichten gemäß Nr. 3.4 der unter Nr. 2.6 genannten Bekanntmachung über den Rundfunk zu verbreiten.

2.6.5 

Die Hochwassernachrichtenzentrale führt bei Bedarf Übungen durch.