Inhalt

Text gilt ab: 03.04.1981

II. Verfahren

7.
Bei Messebeteiligungen, die von einer Organisation der bayerischen gewerblichen Wirtschaft getragen werden, haben sich die interessierten Unternehmen dort anzumelden.
8.
Bei amtlichen Beteiligungen haben sich die interessierten Unternehmen beim Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr oder der mit der organisatorisch-technischen Durchführung betrauten Messedurchführungsgesellschaft anzumelden.
9.
Wird von einer Organisation der bayerischen gewerblichen Wirtschaft die Gewährung eines Zuschusses beantragt, so hat sie die erforderlichen Unterlagen bis spätestens 2 Monate vor Beginn der Veranstaltung beim Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr einzureichen.
10.
Antrag auf Gewährung der Zuwendung im Sinne der Nr. 1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) ist der Antrag gemäß Nr. 4.1. Das Vorhaben darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht rechtsverbindlich beim Veranstalter angemeldet sein.