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Text gilt ab: 01.01.2004

2.   Haushaltsrechtliche Befugnisse der Ausgleichsämter

Die Ausgleichsämter werden zu folgenden haushaltsrechtlichen Entscheidungen im Lastenausgleich ermächtigt:

2.1  

Stundung von Ansprüchen des Ausgleichsfonds/Bundes (Nr. 2 HKR-DB) bis 7 500 EUR (ohne zeitliche Begrenzung) im Einzelfall;

2.2  

Erlass von Stundungszinsen, Aussetzungszinsen und Säumniszuschlägen (Nr. 4 HKR-DB) bis 1 500 EUR im Einzelfall;

2.3  

Abstandnahme von der Erhebung von Stundungszinsen, Aussetzungszinsen und Säumniszuschlägen (Nr. 9 HKR-DB) für Hauptforderungen bis 7 500 EUR.