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VollzBekLaFlüw
Text gilt ab: 01.01.2004

1   Aufgaben der Außenstelle des Landesausgleichsamtes

Der Außenstelle des Landesausgleichsamtes bei der Regierung von Mittelfranken mit Dienstsitz in Nürnberg obliegen folgende Aufgaben (§ 1 Abs. 2 Satz 2 ZustVLaFlüw):

1.1  

Befugnis zur Zustimmung der Streichung von Zuvielzahlungen (Nr. 30 HKR-DB)
bei Verjährung eines etwaigen Anspruches,
in Fällen leichter Fahrlässigkeit und
in Fällen grober Fahrlässigkeit, soweit diese im Falle des Geltendmachens einer Forderung insgesamt den Betrag von 1 000 EUR nicht übersteigt.
Übersteigt die Zuvielzahlung in den Fällen grober Fahrlässigkeit den Betrag von 1 000 EUR oder ist sie durch Vorsatz entstanden, kann die Zustimmung zur Streichung nur vom Landesausgleichsamt vorgenommen werden. Bei Vorsatz ist auf dem Dienstweg auch dem Bundesausgleichsamt zu berichten.

1.2  

Vertragsänderungen zum Nachteil des Ausgleichsfonds/Bundes (Nr. 5 HKR-DB), soweit der im Einzelfall entstehende finanzielle Nachteil einmalig oder jährlich bei Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz sowie vergleichbaren Leistungen 2 500 EUR nicht übersteigt - bei Beträgen über 1 500 EUR bis 2 500 EUR jedoch nur mit Einwilligung des Bundesausgleichsamtes;

1.3  

Abschluss von Vergleichen (Nr. 6 Abs. 2 HKR-DB), soweit im Einzelfall der Nachteil für den Ausgleichsfonds/Bund 2 500 EUR nicht übersteigt – bei Beträgen über 1 500 EUR bis 2 500 EUR jedoch nur mit Einwilligung des Bundesausgleichsamtes – (ausgenommen sind Prozessvergleiche und materielle Vergleiche im Sinne der Nr. 82 SR-Verfahren);

1.4  

Stundung von Ansprüchen des Ausgleichsfonds/Bundes (Nr. 2 HKR-DB) über 7 500 EUR bis 17 500 EUR (ohne zeitliche Begrenzung) sowie bis 25 000 EUR (bei Stundung bis zu drei Jahren) im Einzelfall;

1.5  

Niederschlagung von Ansprüchen des Ausgleichsfonds/Bundes (Nr. 3 HKR-DB) bis 10 000 EUR im Einzelfall;

1.6  

Erlass von Ansprüchen des Ausgleichsfonds/Bundes (Nr. 4 HKR-DB) bis 2 500 EUR im Einzelfall;

1.7  

Freigabe und Änderungen von Sicherheiten bei besonderer Härte (Nr. 8 Abs. 1 HKR-DB) bis zu 2 500 EUR im Einzelfall;

1.8  

Erlass von Stundungszinsen, Aussetzungszinsen und Säumniszuschlägen (Nr. 4 HKR-DB) über 1 500 EUR bis 5 000 EUR im Einzelfall;

1.9  

Abstandnahme von der Erhebung von Stundungszinsen, Aussetzungszinsen und Säumniszuschlägen (Nr. 9 HKR-DB) für Hauptforderungen über 7 500 EUR bis 17 500 EUR;

1.10  

Abstandnahme von der Verrechnung (Nr. 7 HKR-DB) bis zu 2 500 EUR im Einzelfall;

1.11  

Bei der Zustimmung zur Streichung von Zuvielzahlungen (Nr. 1.1) und den haushaltsrechtlichen Entscheidungen (Nrn. 1.2 bis 1.10) sind die HKR-DB sowie die hierzu ergangenen Weisungen zu beachten. In besonders gelagerten Einzelfällen kann sich das Landesausgleichsamt die Entscheidung vorbehalten, sofern sie nicht dem Bundesausgleichsamt oder dem Bundesministerium der Finanzen obliegt.