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Text gilt ab: 10.01.1977
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61.02.03-I

Verfahren bei Anerkennung nach § 4 Nr. 5, § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Satz 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in Verbindung mit §§ 1, 2 und 3 der Grundsteuer-Anerkennungsverordnung (GrStAnerkV)

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Unterricht und Kultus, der Finanzen, für Wirtschaft und Verkehr, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Arbeit und Sozialordnung
vom 13. Oktober 1976, Az. IB4-3023-8/8

(AllMBl. 1977 S. 5)

(StAnz. Nr. 50)

(AllMBl. 1977 S. 11)

Zitiervorschlag: Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Unterricht und Kultus, der Finanzen, für Wirtschaft und Verkehr, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Arbeit und Sozialordnung über das Verfahren bei Anerkennung nach § 4 Nr. 5, § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Satz 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in Verbindung mit §§ 1, 2 und 3 der Grundsteuer-Anerkennungsverordnung (GrStAnerkV) vom 13. Oktober 1976 (AllMBl.1977 S. 5, StAnz. Nr. 50, AllMBl.1977 S. 11)

1.   Grundsteuerbefreiungen nach § 4 Nr. 5 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG

1.1  

Nach § 4 Nr. 5 GrStG setzt die Befreiung von Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird und der nicht bereits von § 3 GrStG von der Grundsteuer befreit ist, voraus, dass die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkennt, dass der Benutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt.

1.2  

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG sind Wohnräume in Schülerheimen, Ausbildungs- und Erziehungsheimen sowie in Prediger- und Priesterseminaren von der Grundsteuer befreit, wenn die Zwecke des Unterrichts, der Ausbildung oder der Erziehung die Unterbringung in Heimen erfordern. Bei Heimen und Seminaren, die nicht von einem der nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 3 oder 4 GrStG begünstigten Rechtsträger unterhalten werden, setzt die Grundsteuerbefreiung voraus, dass die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkennt, dass die Unterhaltung des Heimes oder Seminars im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt.

2.   Allgemeine Anerkennung

2.1  

Gemäß § 4 Nr. 5 GrStG in Verbindung mit § 1 GrStAnerkV vom 9. Dezember 1975 (GVBl S. 393) ist die Anerkennung allgemein erteilt für
a)
staatlich genehmigte private Volksschulen, Realschulen und Gymnasien,
b)
staatlich genehmigte berufliche Schulen (Berufsschulen, Berufsaufbauschulen, Berufsfachschulen einschließlich der Wirtschaftsschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Fachlehrgänge – mit Einschluss der fachlichen Unterrichtseinrichtungen, die auf Grund der Vorschriften der Handwerksordnung von einer Industrie- und Handelskammer, der Berufsorganisation der Landwirtschaft oder einer entsprechenden Körperschaft errichtet sind ‑,
c)
staatlich genehmigte Soziale Frauenschulen sowie Seminare für Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen und für Jugendleiterinnen, ferner Kindergärten, die der Ausbildung von Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen dienen.

2.2  

Für die erstmalige Gewährung der Grundsteuerbefreiung hat der Steuerschuldner (§ 10 GrStG) dem Finanzamt eine Bescheinigung der Genehmigungsbehörde oder einer in § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrStAnerkV genannten Körperschaft vorzulegen, dass die Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen staatlich genehmigt oder von einer in § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrStAnerkV genannten Körperschaft errichtet sind.

3.   Zuständigkeit für die Erteilung von Einzelanerkennungen

Durch § 1 Abs. 2 und § 2 GrStAnerkV ist die Einzelanerkennung in den Fällen des § 4 Nr. 5 und des § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG der zuständigen Oberfinanzdirektion übertragen worden. Diese entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung.

4.   Vorbereitung des Anerkennungsverfahrens

4.1  

Der Antrag auf Einzelanerkennung ist bei dem Belegenheitsfinanzamt einzureichen.

4.2  

In den Fällen des § 4 Nr. 5 GrStG ist anzugeben
a)
die Bezeichnung des Grundbesitzes, für den Grundsteuerbefreiung begehrt wird, - Art, Lage, Größe, Aktenzeichen des Finanzamts -,
b)
der Steuerschuldner (§ 10 GrStG),
c)
die Art der Schule oder der Lehrgänge,
d)
die Anzahl der Schüler oder der Lehrgangsteilnehmer,
e)
die Anzahl der Lehrkräfte oder der Aufsichtspersonen.

4.3  

In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG ist anzugeben
a)
die Bezeichnung des Grundbesitzes, für den Grundsteuerbefreiung begehrt wird, - Art, Lage, Größe, Aktenzeichen des Finanzamts -,
b)
der Steuerschuldner (§ 10 GrStG),
c)
die Art des Heimes oder des Seminars,
d)
der Träger des Heimes oder des Seminars,
e)
die Anzahl der im Heim oder Seminar untergebrachten Schüler, Jugendlichen, Studierenden oder sonstigen Personen, die eine berufliche Bildungseinrichtung besuchen,
f)
die Anzahl der Lehrkräfte oder der Aufsichtspersonen.

4.4  

Das Belegenheitsfinanzamt prüft die Angaben im Antrag und legt diesen mit der Einheitswertakte und einer Stellungnahme der zuständigen Oberfinanzdirektion vor. Aus der Stellungnahme muss hervorgehen, ob auch die übrigen Voraussetzungen für die Grundsteuerbefreiung gegeben sind (Eigentumsverhältnisse, Ausmaß der Steuerbefreiung, Stichtag für die Befreiung, Dauer der Voraussetzung).

5.   Erteilung der Anerkennung

5.1  

Die Oberfinanzdirektion bereitet die Einzelanerkennung vor und übersendet den Entwurf der Entscheidung (Einzelanerkennung oder Ablehnung) an die zuständige Regierung mit der Bitte um Zustimmung.

5.2  

Die Oberfinanzdirektion teilt dem Antragsteller die Entscheidung mit und übersendet der zuständigen Regierung und dem Belegenheitsfinanzamt eine Ausfertigung der Einzelanerkennung oder der Ablehnung.

5.3  

Gegen die Ablehnung der Einzelanerkennung ist als Rechtsbehelf die Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist bei der zuständigen Oberfinanzdirektion anzubringen. Sie kann auch bei dem zur Entscheidung berufenen Bayer. Staatsministerium der Finanzen eingelegt werden.

6.   Grundsteuererlass nach § 32 Abs. 2 GrStG

6.1  

Grundsteuererlass nach § 32 Abs. 2 GrStG setzt voraus, dass die wissenschaftliche, künstlerische oder geschichtliche Bedeutung der untergebrachten Gegenstände durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkannt ist.

6.2  

Der Antrag ist mit den in § 3 Satz 2 zweiter Halbsatz GrStAnerkV bezeichneten Angaben bei der grundsteuerhebeberechtigten Gemeinde zu stellen.

6.3  

Nach Überprüfung der Angaben legt die Gemeinde den Antrag mit Stellungnahme der zuständigen Regierung zur Entscheidung vor.

6.4  

Die Regierung gibt dem Antragsteller und der Gemeinde die Entscheidung bekannt. Die Entscheidung kann mit den sich aus der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsbehelfen angegriffen werden.

7.   Aufhebung der bisherigen Bekanntmachungen

Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen Az.: L-1106-8-89992, des Innern Az.: IB4-3023-10/50, für Unterricht und Kultus Az.: I 67025 vom 25. November 1954 (StAnz Nr. 49, FMBl S. 590) und die Entschließung der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen, des Innern, für Landwirtschaft und Forsten, für Unterricht und Kultus und für Wirtschaft und Verkehr Az.: I 29282 vom 6. April 1955 (StAnz Nr. 16, FMBl 1956 S. 198) werden aufgehoben.

EAPl 92-924
MABl 1977 S. 5