Inhalt

Text gilt ab: 10.01.1977

5.   Erteilung der Anerkennung

5.1  

Die Oberfinanzdirektion bereitet die Einzelanerkennung vor und übersendet den Entwurf der Entscheidung (Einzelanerkennung oder Ablehnung) an die zuständige Regierung mit der Bitte um Zustimmung.

5.2  

Die Oberfinanzdirektion teilt dem Antragsteller die Entscheidung mit und übersendet der zuständigen Regierung und dem Belegenheitsfinanzamt eine Ausfertigung der Einzelanerkennung oder der Ablehnung.

5.3  

Gegen die Ablehnung der Einzelanerkennung ist als Rechtsbehelf die Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist bei der zuständigen Oberfinanzdirektion anzubringen. Sie kann auch bei dem zur Entscheidung berufenen Bayer. Staatsministerium der Finanzen eingelegt werden.