Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2002

5.   Verwahrung der Fundsachen

5.1  

Die Pflicht der Fundbehörde, eine ihr abgelieferte Fundsache zu verwahren, umfasst Vorkehrungen, um die Sache vor unbefugtem Zugriff oder vor schädigenden Einwirkungen – beispielsweise Feuchtigkeit – zu schützen. Das Ausmaß der Vorkehrungen richtet sich nach dem Wert der Fundsache. Handelt es sich um ein Tier, so ist das Tierschutzgesetz zu beachten; den Fundbehörden wird empfohlen, durch Vereinbarungen die Unterbringung gefundener Tiere in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen zu ermöglichen.

5.2  

Zu Aufwendungen für die Erhaltung einer beschädigten Sache ist die Fundbehörde nicht verpflichtet. Die Gemeinde des Fundorts und die Gemeinde, der die Fundsache abgeliefert worden sind, können Fundsachen, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit Kosten verbunden wäre, die zu dem Wert der Sache in keinem Verhältnis stehen, versteigern lassen (§ 5 Abs. 2 FundV).

5.3  

Über offenbar wertlose Sachen und über Sachen, aus deren Versteigerung kein Erlös zu erwarten ist, können die Fundbehörden (§ 1 Abs. 1 FundV) frei verfügen. In Bezug auf solche Sachen können Polizei und die Autobahnmeistereien von der Weiterleitung der Fundanzeige an die Gemeinde des Fundorts absehen. Sachen ohne Verkehrswert, die jedoch dem Verlierer viel bedeuten können (z.B. Tiere, Lichtbilder, Manuskripte), sollen nicht als offenbar wertlos behandelt werden. Ist aus der Versteigerung eines gefundenen Tieres kein Erlös zu erwarten und erklärt sich niemand bereit, die Haltung des Tieres zu übernehmen, so kann die Tötung des Tieres nach Ablauf einer angemessenen Frist nach der Bekanntmachung des Fundes (§ 6 Abs. 2 FundV) ohne Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Tierschutzgesetz möglich sein.