Inhalt

Text gilt ab: 01.06.1986

1. 

Dem gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beim Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung bestehenden Ausschuss für die Ernennung der Berufsrichter der Sozialgerichte gehören als Mitglieder an je zwei Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber sowie je ein Vertreter der Versorgungsberechtigten, der mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen und der Sozialgerichtsbarkeit.

1.1 

Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt.

1.2 

Die Mitglieder des Ausschusses und deren Stellvertreter mit Ausnahme des Vertreters der Sozialgerichtsbarkeit und dessen Stellvertreter werden auf Vorschlag der zuständigen Organisationen und des Landesversorgungsamts Bayern vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung berufen.

1.3 

Als Vertreter der Sozialgerichtsbarkeit gehört dem Ausschuss der Präsident des Landessozialgerichts an; Stellvertreter ist der jeweilige Vertreter im Amt.