Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2015
Vorheriges Dokument (inaktiv)

3154-I

Mitwirkung der Gemeinde bei der Nachlasssicherung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 5. April 1990, Az. IB1-3004-26/1 (87)

(AllMBl. S. 428)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Mitwirkung der Gemeinde bei der Nachlasssicherung vom 5. April 1990 (AllMBl. S. 428), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 13. November 2014 (AllMBl. S. 627) geändert worden ist

Mit Bekanntmachung vom 18. Dezember 1902 (BayBSVI I S. 9) haben die Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern eine „Anweisung für die Mitwirkung der Gemeindebehörden bei der Sicherung eines Nachlasses“ veröffentlicht. Diese entspricht nicht mehr in allem der Rechtslage, nachdem die Aufgaben der Gemeinde bei der Nachlasssicherung in Art. 36 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes – AGGVG – (BayRS 300-1-1-J), geändert durch Gesetz vom 5. Juli 1986 (GVBl S. 99), gesetzlich geregelt worden sind. Im Übrigen erscheinen im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen insbesondere ergänzende Hinweise zur Zulässigkeit der Gewaltanwendung und des Zutritts zu Räumen gegen den Willen des Wohnungsinhabers erforderlich.
Die o. a. Bekanntmachung wird deshalb im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz aufgehoben und durch die nachfolgenden Hinweise ersetzt. Diese gelten auch für die Verwaltungsgemeinschaften.