Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2015

3.   Anlegung von Siegeln

3.1  

Siegel sind an die zum Nachlass gehörenden beweglichen Sachen anzulegen. Ausgenommen bleiben die zum täglichen Gebrauch der Mitbewohner und die zur Fortführung des Haushalts, des Geschäfts- oder Wirtschaftsbetriebs erforderlichen Gegenstände sowie Vorräte, ferner Tiere und die zur Versiegelung ungeeigneten Sachen (z.B. verderbliche Sachen).

3.2  

Die versiegelten Sachen sind möglichst in verschließbaren Behältnissen oder Räumen, deren Weiterbenutzung nicht erforderlich ist, unterzubringen. Diese sind zu verschließen und mit dem Gemeindesiegel so zu versiegeln, dass sie ohne Verletzung des Verschlusses nicht geöffnet werden können. Wohnräume eines Verstorbenen sollen erst versiegelt werden, wenn sie gereinigt und – soweit nötig – desinfiziert sind.
Den Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers in dessen Haushalt gelebt und von ihm Unterhalt erhalten haben, ist auf Verlangen die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände im Rahmen des § 1969 BGB zu gestatten.

3.3  

Zur Anlegung des Siegels sollten eine oder mehrere Personen – möglichst aus dem Kreis der voraussichtlichen Erben oder der Verwandten des Erblassers – beigezogen werden. Die anwesenden Personen sind darauf hinzuweisen, dass das unbefugte Beschädigen, Ablösen oder Unkenntlichmachen eines Siegels strafbar ist.

3.4  

Die Anlegung von Siegeln kann nicht mit Gewalt erzwungen werden.

3.5  

Über die Anlegung des Siegels ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses hat insbesondere zu enthalten:
die Angabe des Ortes und des Tages der Handlung sowie des Namens des die Siegelung Vornehmenden;
die Angabe des Namens, des Berufs und des Wohnsitzes des Erblassers;
die Bezeichnung der anwesenden Personen, die Darstellung des Verlaufs der Handlung, die Bezeichnung der Behältnisse und Räume, die versiegelt wurden, und ihren wesentlichen Inhalt;
die Bezeichnung des Namens der bestellten Aufsichtsperson (Nummer 4);
eine allgemeine Bezeichnung der nicht unter Siegel gelegten Sachen und der diesbezüglich getroffenen Maßnahmen;
das Verzeichnis der vorgefundenen Gelder, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die Angabe der den beteiligten überlassenen Geldsummen und das Empfangsbekenntnis (Nummer 5);
die Feststellung, dass die Anwesenden auf die Unverletzlichkeit des Siegels und die strafrechtlichen Folgen der Verletzung des Siegels aufmerksam gemacht worden sind (Nummer 3.3).
Das Protokoll ist zu verlesen, von den anwesenden Beteiligten, der bestellten Aufsichtsperson sowie von der Person, welche die Siegelung vornimmt, zu unterschreiben und danach umgehend dem Amtsgericht zu übersenden.