Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2015

4.   Beaufsichtigung des Siegels

Die Beaufsichtigung des Siegels und der nicht unter Verschluss gebrachten Sachen ist einem im Hause wohnenden geeigneten Beteiligten oder einer anderen Person mit der Weisung zu übertragen, für deren Sicherung zu sorgen. Dieser Aufsichtsperson werden auch die Schlüssel zu den versiegelten Behältnissen und Räumen ausgehändigt, soweit sie nicht von der Gemeinde selbst in Verwahrung genommen werden.