Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2015

1.   Allgemeines; Voraussetzungen der Nachlasssicherung

1.1  

Die Gemeinden wirken an der Sicherung des Nachlasses mit (§ 1960 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –, Art. 36 Abs. 1 AGGVG). Diese Mitwirkung ist eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises.

1.2  

Der Nachlass ist zu sichern, wenn
der Erbe (Miterbe) unbekannt ist (z.B. weil unklar ist, ob eine – wirksame – Verfügung von Todes wegen vorliegt),
die Erbschaft noch nicht angenommen ist, oder
ungewiss ist, ob der Erbe (Miterbe) die Erbschaft angenommen hat.
Eine Nachlasssicherung findet nur statt, soweit ein Bedürfnis besteht. Maßgebend dafür ist das Interesse des endgültigen Erben an der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses. Ein Bedürfnis für die Nachlasssicherung wird in der Regel fehlen, wenn Miterben, Ehegatte, Eltern oder Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind, die den Nachlass zuverlässig verwalten, oder Nachlassverwaltung oder Testamentsvollstreckung besteht.