Inhalt

Text gilt ab: 25.10.2004

5.   Führungszeugnisse auf Antrag von Behörden

5.1   Antragsberechtigte

Behörden erhalten auf Antrag über eine bestimmte Person ein Führungszeugnis, wenn sie es für ihre hoheitlichen Aufgaben benötigen. Sie dürfen es nur beantragen, wenn eine Aufforderung an den Betroffenen, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt (§ 31 Satz 1 BZRG).

5.2   Form, Inhalt und Empfänger des Antrags, Beschaffung der Vordrucke

Die Nummern 3 und 6.2 der 2. BZRVwV und Nummer 2.4 Abs. 2 dieser Bekanntmachung sind zu beachten.

5.3  

Hat eine Behörde selbst ein Führungszeugnis beantragt, so teilt sie nach dessen Eingang, wenn es einen Eintrag enthält, dem Betroffenen mit, wann und wo er das Zeugnis einsehen kann. Von der Mitteilung kann nur abgesehen werden, wenn dadurch die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich erschwert würde (§ 31 Satz 2 BZRG, § 18 der 1. BZRVwV).

5.4  

Für Führungszeugnisse, die auf Antrag einer Behörde erteilt werden, werden Kosten nicht erhoben.