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Text gilt ab: 01.04.1999

1. Kriminalität ist ein gesamtgesellschaftliches Phänomen und Problem. Die Verhinderung und vorbeugende Bekämpfung der Kriminalität ist deshalb Aufgabe aller gesellschaftlichen Kräfte und ihrer Institutionen. Dies gilt in besonderem Maße für die präventive Bekämpfung der Jugendkriminalität.

Öffentliche Stellen wie Jugendamt, Schule, Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugendgericht sind Kraft gesetzlichen Auftrags gehalten, sich der Problematik der Jugendkriminalität generell und im Einzelfall anzunehmen. Vielfache Erfahrungen aus der Praxis und Anregungen aus der Wissenschaft zeigen, dass der Prävention noch ein größeres Augenmerk geschenkt werden muss. Prävention bedeutet zum einen zu verhüten, dass junge Menschen straffällig werden, zum anderen aber auch, geeignete Hilfestellung anzubieten, wenn ein junger Mensch mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten ist, um ihn vor weiteren Straftaten zu bewahren.
Notwendig sind vor allem die Verbesserung der Zusammenarbeit der beteiligten Institutionen, eine Verstärkung der allgemein-präventiven Maßnahmen, insbesondere im Rahmen der offenen Jugendarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes, eine gezielte pädagogische Betreuung gefährdeter junger Menschen sowie eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit. Hierzu wurden vielfältige und unterschiedliche Initiativen öffentlicher und freier Träger entwickelt.