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235-B

Vollzug des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG); Anerkennung und Überwachung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 30. April 1987, Az. IIC4-4709.9-5

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 30. April 1987, Az. IIC4-4709.9-5

(AllMBl. S. 272)

(StAnz. Nr. 20)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über den Vollzug des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG); Anerkennung und Überwachung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit vom 30. April 1987 (AllMBl. S. 272, StAnz. Nr. 20), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 7. Dezember 2001 (AllMBl. S. 850) geändert worden ist

An
die Regierungen
die Kreisverwaltungsbehörden
Zum Vollzug der §§ 2, 4 Abs. 2 und 3 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl l S. 210) wird bestimmt:
Verzeichnis der Anlage
Anlage Formblatt-Bericht

1.   Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit

Eine Kleingärtnerorganisation wird auf ihren Antrag als gemeinnützig anerkannt, wenn
a)
sie im Vereinsregister eingetragen ist,
b)
die Satzung bestimmt,
dass die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens nach dem Grundsatz der Selbstlosigkeit und die fachliche Betreuung der Mitglieder bezweckt;
dass die erzielten Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden;
nach welchen Grundsätzen neu zu verpachtende Kleingärten vergeben werden;
dass bei Auflösung der Organisation ihr Vermögen mit Zustimmung der Anerkennungsbehörde für gemeinnützige Zwecke im Sinn des Kleingartenrechts eingesetzt wird;
c)
sie in ihrem Antrag, als kleingärtnerisch gemeinnützig anerkannt zu werden, erklärt, sich der regelmäßigen Prüfung ihrer Geschäftsführung zu unterwerfen.

2.   Entziehung der Anerkennung

Die Anerkennung kann nach Maßgabe der Art. 48 und 49 BayVwVfG zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn
festgestellt wird, dass die Anerkennungsvoraussetzungen von Anfang an nicht vorgelegen haben oder später entfallen sind, insbesondere wenn die Organisation ihre Rechtsfähigkeit verliert,
die Organisation in erheblichem Umfang nichtkleingärtnerische Tätigkeiten ausübt oder über einen längeren Zeitraum nicht mehr ihrem Zweck gemäß tätig ist,
erhebliche Verstöße gegen Pflichten aus dem Prinzip kleingärtnerischer Gemeinnützigkeit festgestellt werden, die nicht behoben werden, insbesondere wenn die finanzielle Verwaltungsführung nicht mit dem Prinzip der Selbstlosigkeit zu vereinbaren ist.

3.   Anerkennungsbescheid

Die Anerkennungsbehörde behält sich ausdrücklich vor (Art. 49 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG), die Anerkennung unbeschadet anderer - gesetzlicher - Widerrufsgründe aus den in Nr. 2 genannten Widerrufsgründen zu widerrufen.
Im Anerkennungsbescheid ist der Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Wirkungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit eintreten. Entsprechendes gilt für den Widerruf der Anerkennung.

4.   Gemeinnützigkeitsaufsicht

Die anerkannten Kleingärtnerorganisationen unterliegen der Aufsicht durch die Anerkennungsbehörde.
Die Anerkennungsbehörde ist berechtigt,
in die Unterlagen der als gemeinnützig anerkannten Organisation Einblick zu nehmen und ihre Vorlage zu verlangen,
Kassenprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen,
Einzelvorgänge zum Gegenstand einer Nachprüfung zu machen.
Über ihre Tätigkeit hat die als gemeinnützig anerkannte Kleingärtnerorganisation regelmäßig, spätestens alle drei Jahre der Anerkennungsbehörde zu berichten. Hierfür ist ein Formblatt nach dem Muster der Anlage zu verwenden. Den Zeitpunkt der Berichterstattung bestimmt die Anerkennungsbehörde; sie kann auch einen außerordentlichen Bericht fordern.
Die zuständigen Behörden sind in Art. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten im Kleingartenrecht und über die Aufhebung von Zuständigkeiten im Siedlungs- und Wohnungsrecht (KleingZustG) vom 6. August 1986 (GVBl S. 217) bestimmt.
Soweit Kleingärtnerorganisationen vor In-Kraft-Treten des Bundeskleingartengesetzes (1. April 1983) als gemeinnützig anerkannt worden sind, bleiben diese Entscheidungen wirksam (§ 17 BKleingG).
Die Aufsicht über diese Organisationen ist nach dieser Bekanntmachung zu führen.

EAPl 67-672
GAPl 4709
MABl 1987 S. 272