Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1977

7.   Auswertung der Mitteilungen

7.1  

Die Landesplanungsbehörden werten die bei ihnen eingehenden Mitteilungen aus, um ihre Planungsunterlagen (z.B. Bestands- und Planungskartenwerke, Strukturdaten) dem Umfang nach vervollständigen und auf dem neuesten Stand halten zu können.

7.2  

Die unteren Landesplanungsbehörden werten die mitgeteilten Planungen und Maßnahmen für die bei ihnen zu führenden Raumordnungskataster aus. Auf die Richtlinien des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen zur Einrichtung und Führung von Raumordnungskatastern bei den unteren Landesplanungsbehörden vom 3. April 1974 (Beilage zu Az.: 9102 a - III/5 - 3348) wird hingewiesen. Die unteren Landesplanungsbehörden unterrichten die höheren Landesplanungsbehörden durch Übersendung eines Abdrucks von den Mitteilungen, die bei ihnen eingehen. Soweit weder eine Eintragung in das Raumordnungskataster noch ein sonstiges Tätigwerden veranlasst ist, kann die bei einer unteren Landesplanungsbehörde eingegangene Mitteilung urschriftlich an die Regierung weitergeleitet werden.

7.3  

Die höheren Landesplanungsbehörden werten die Mitteilungen, die ihnen unmittelbar oder über die unteren Landesplanungsbehörden zugehen, ebenfalls für ihre Bestands- und Planungskartenwerke aus. Sie prüfen, ob zur Abstimmung eines mitgeteilten Vorhabens mit den Erfordernissen der Raumordnung die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens geboten erscheint oder die erforderliche Abstimmung auf andere Weise erreicht werden kann (vgl. Abschnitt III Nr. 3 der Bekanntmachung über die Durchführung von Raumordnungsverfahren vom 24. November 1971, geändert durch Bekanntmachung vom 30. Oktober 1975 [LUMBl 1976 S. 6]). Von Planungen und Maßnahmen, die für das ganze Staatsgebiet oder größere Teile des Staatsgebiets raumbedeutsam sind, ist das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberste Landesplanungsbehörde zu unterrichten.

7.4  

Vorschriften über die Verletzung des Geheimbereichs (vgl. insbesondere § 203 Abs. 2 Strafgesetzbuch) und über das Steuergeheimnis (§ 30 Abgabenordnung) bleiben unberührt.