Inhalt

Text gilt ab: 01.07.1989

11. Mitwirkung bei Verfahren der Bezirke, Landkreise und Gemeinden und bei der Landschaftsplanung der Gemeinden

11.1 

Den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, Landkreisen und Bezirken wird empfohlen, bei der den Verbänden einzuräumenden Mitwirkung die vorstehenden Ausführungen zu beachten.

11.2 

Den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften wird darüber hinaus empfohlen, bei der Aufstellung von Landschafts- und Grünordnungsplänen die Verbände von der Auslegung entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 3 Baugesetzbuch zu benachrichtigen.