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Text gilt ab: 01.07.1989

9. Mitwirkung in Raumordnungsverfahren

In Raumordnungsverfahren sollen gemäß Art. 23 Abs. 4 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes die nach § 29 BNatSchG anerkannten Verbände beteiligt werden, die von den raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen berührt sind.
Für die Mitwirkung gelten die Richtlinien des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen(1) für die Durchführung von Raumordnungsverfahren und die landesplanerische Abstimmung auf andere Weise (Bekanntmachung vom 27. März 1984, LUMBl S. 29).