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Text gilt ab: 01.07.1989

8. Mitwirkung bei Planungen

Es empfiehlt sich, bei Vorhaben, bei denen die Verbände gemäß § 29 Abs. 1 BNatSchG mitwirkungsberechtigt sind, ihnen frühzeitig, möglichst schon bei der Aufstellung des Planentwurfs, jedoch nicht vor der Anhörung der Behörden, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Verbände sollen dazu über Art, Lage und Umfang des Projektes und die Planungsabsichten unterrichtet werden. Gemeinsame Ortsbesichtigungen können sachdienlich sein.