Inhalt

Text gilt ab: 01.07.1989

3. Rechtsnatur der Mitwirkung

Den Verbänden ist, soweit sie von dem Vorhaben in ihren satzungsgemäßen Aufgabenbereichen berührt werden, Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben.
Die Mitwirkung der Verbände nach § 29 BNatSchG ist eine spezialgesetzliche Teilhabeform, die es den Verbänden ermöglicht, ihre Sachkenntnis einzubringen und damit zur Information der zuständigen Behörde und zur Vorbereitung ihrer Entscheidung beizutragen, soweit Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege berührt sind.
Die Verbände werden nicht Beteiligte im Sinn des Art. 13 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG –, sondern haben das ihnen nach § 29 Abs. 1 BNatSchG besonders eingeräumte Mitwirkungsrecht. Aus § 29 Abs. 1 BNatSchG folgt kein Anspruch der Verbände auf Durchführung eines Rechtsetzungs-, Planungs- oder Verwaltungsverfahrens.
Ein Verband ist auch dann gemäß Nr. 4 zu unterrichten, wenn nach Auffassung der Behörde zweifelhaft ist, ob er durch das Vorhaben in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Den Verbänden wird damit die Möglichkeit eingeräumt, selbst zu prüfen, ob sie durch das Vorhaben in ihren satzungsgemäßen Aufgabenbereichen berührt werden.
In anderen Rechtsvorschriften vorgesehene weiter gehende Mitwirkungsrechte bleiben ebenso unberührt wie Rechte, die den Verbänden im Falle einer Beteiligteneigenschaft zustehen.