Inhalt

Text gilt ab: 01.07.1989

2. Verfahren, an denen die Verbände mitwirken

2.1

Vorbereitung von Verordnungen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG) einschließlich Änderung und Aufhebung – Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen(1)(1)

2.1.1

der Naturschutzbehörden im Sinn des Art. 37 Abs. 2 BayNatSchG
Hierunter fallen insbesondere Rechtsverordnungen über
Naturschutzgebiete (Art. 7 BayNatSchG),
Naturdenkmäler (Art. 9 BayNatSchG),
Landschaftsbestandteile (Art. 12 Abs. 1 BayNatSchG),
die Ausübung des Betretungsrechts (Art. 26 Abs. 1 BayNatSchG),
die Kennzeichnung von Reitpferden (Art. 26 Abs. 3 BayNatSchG);

2.1.2

der Gemeinden, Landkreise und Bezirke, soweit sie für den Erlass von naturschutzrechtlichen Verordnungen zuständig sind.
Hierunter fallen insbesondere Rechtsverordnungen über
Landschaftsschutzgebiete (Art. 10 BayNatSchG),
den Schutz des Bestandes an Bäumen und Sträuchern (Art. 12 Abs. 2 BayNatSchG).

2.2

Aufstellung von Grünordnungsplänen durch die Gemeinden gemäß Art. 3 Abs. 2 und 5 BayNatSchG (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG)
– Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern –;

2.3

Befreiung von Verboten und Geboten, die zum Schutz von Naturschutzgebieten und Nationalparks erlassen sind (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG)
– Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen(1)–;

2.4

Planfeststellungsverfahren, sofern das Vorhaben mit Eingriffen im Sinn des Art. 6 Abs. 1 BayNatSchG verbunden ist (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG)

2.4.1

im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern
nach Art. 40 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung,
nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes,
nach Art. 36 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes,
nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes, Art. 58 des Bayerischen Wassergesetzes;

2.4.2

im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr(2)(2)
nach § 30 des Personenbeförderungsgesetzes,
nach § 10 des Luftverkehrsgesetzes,
nach Art. 6 des Bayerischen Eisenbahn- und Bergbahngesetzes,
nach § 36 des Bundesbahngesetzes;

2.4.3

im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten(3)(3)
nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes;

2.4.4

im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen(1)
nach § 7 des Abfallgesetzes,
nach §§ 9a Abs. 3, 9b des Atomgesetzes.

(1) [Amtl. Anm.:] Nunmehr: des Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
(2) [Amtl. Anm.:] Nunmehr: des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
(3) [Amtl. Anm.:] Nunmehr: des Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten