Inhalt

Text gilt ab: 20.12.1965

XIII. 
Kosten von Verwaltungsleistungen und Verwaltungshilfe

Leistungen und Hilfen der deutschen Verwaltung, der Polizei, der Gesundheitsbehörden und des Feuerschutzes werden den Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder den Angehörigen im gleichen Umfange wie anderen unentgeltlich zur Verfügung gestellt.