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Text gilt ab: 09.02.1981
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453-I

Vollzug der Verordnung über die Zuständigkeit zur Verpflichtung im Brand- und Katastrophenschutz und im Rettungsdienst

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 16. Januar 1981, Az. I D 1 - 7674/7 / I D 3 - 7813 - 1/7

(AllMBl. S. 57)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über den Vollzug der Verordnung über die Zuständigkeit zur Verpflichtung im Brand- und Katastrophenschutz und im Rettungsdienst vom 16. Januar 1981 (AllMBl. S. 57)

An
die Regierungen,
die Landratsämter,
die Gemeinden,
nachrichtlich an
das Bayerische Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz,
die Staatlichen Feuerwehrschulen Regensburg und Würzburg,
die Katastrophenschutzschule Bayern,
die Rettungszweckverbände
Das Bayerische Staatsministerium des Innern gibt zum Vollzug der Verordnung über die Zuständigkeit zur Verpflichtung im Brand- und Katastrophenschutz und im Rettungsdienst vom 1. Februar 1980 (GVBl S. 138) folgende Hinweise:

1.   Rechtliche Grundlage der Verpflichtung

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBl I S. 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl I S. 1942), soll auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten verpflichtet werden, wer, ohne Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu sein, „bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, einem Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig ist“.

2.   Zu verpflichtender Personenkreis

Diese Bekanntmachung gilt für die förmliche Verpflichtung von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der Werkfeuerwehren und der freiwilligen Hilfsorganisationen (Arbeiter-Samariter-Bund, Bayerisches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfall-Hilfe, Malteser-Hilfsdienst, Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft). Diese müssen verpflichtet werden, wenn sie aufgrund ihrer Tätigkeit einen Straftatbestand erfüllen können, der die förmliche Verpflichtung als strafbegründendes oder -schärfendes Tatbestandsmerkmal enthält (vgl. die in Anlage 2 genannten Strafvorschriften). Solche Tätigkeiten sind:

2.1  

Teilnahme am Sprechfunkverkehr der „Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben“ (BOS). Wer nur ausnahmsweise in die Lage kommen kann, den Sprechfunkverkehr mitzuhören oder ein Sprechfunkgerät bedienen zu müssen, ist jedoch nicht zu verpflichten.

2.2  

Tätigkeit im Rettungsdienst nach dem Bayerischen Gesetz über den Rettungsdienst (haupt-, nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in Rettungsleitstellen, Rettungswachen und auf Rettungsfahrzeugen).

3.   Zuständigkeit zur Verpflichtung

3.1  

Für die Verpflichtung dieser Personen sind nach § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zur Verpflichtung im Brand- und Katastrophenschutz und im Rettungsdienst vom 1. Februar 1980 (GVBl S. 138) die Freiwilligen Feuerwehren, die Betriebe mit Werkfeuerwehren und die freiwilligen Hilfsorganisationen selbst zuständig, bei denen die betreffende Person beschäftigt oder für die sie tätig ist.

3.2  

Wer die Verpflichtungen im Einzelnen vornimmt, wird durch die Freiwilligen Feuerwehren, Betriebe und freiwilligen Hilfsorganisationen in eigener Verantwortung festgelegt. Es ist zweckmäßig, dass Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren vom Kommandanten und Angehörige der Werkfeuerwehren von deren Leiter verpflichtet werden.

4.   Durchführung der Verpflichtung

4.1  

Die Verpflichtung auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten ist mündlich vorzunehmen. Den verpflichteten Personen ist der Inhalt der in Anlage 2 aufgeführten Vorschriften des StGB bekannt zu geben.

4.2  

Über die förmliche Verpflichtung ist eine Niederschrift anzufertigen (Muster Anlage 1), die bei der Freiwilligen Feuerwehr, dem Betrieb oder der freiwilligen Hilfsorganisation aufzubewahren ist. Dem Verpflichteten sind eine Ausfertigung der Niederschrift und der bekannt gegebenen Strafvorschriften (Anlage 2) auszuhändigen.

4.3  

Die Niederschriften sind bis fünf Jahre nach dem Ausscheiden des Verpflichteten aus dem aktiven Dienst aufzubewahren.

4.4  

Wechselt die Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr, Werkfeuerwehr oder freiwilligen Hilfsorganisation, so ist die betreffende Person erneut zu verpflichten, wenn der Nachweis über eine bereits vorgenommene Verpflichtung nicht erbracht werden kann.

5.   Besondere Fälle

5.1  

Die Angehörigen von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, die nicht von einer Organisation getragen werden („Regieeinheiten “), werden von der Verordnung über die Zuständigkeit zur Verpflichtung im Brand- und Katastrophenschutz und im Rettungsdienst vom 1. Februar 1980 nicht erfasst. Die förmliche Verpflichtung dieses Personenkreises hat ihre rechtliche Grundlage in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz. Die notwendigen Verpflichtungen sind von der Behörde durchzuführen, die die Trägerschaft ausübt (§ 1 Nr. 1 der Bayerischen Ausführungsverordnung zum Verpflichtungsgesetz vom 28. Januar 1975, GVBl S. 16, geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1978, GVBl S. 18). Nr. 4 dieser Bekanntmachung gilt entsprechend.

5.2  

Landesrechtlich nicht geregelt ist die Zuständigkeit für die Verpflichtung der Angehörigen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk. Welche Stelle für die Verpflichtung dieser Personen zuständig ist, bestimmt die für die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk zuständige oberste Dienstaufsichtsbehörde (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz).

5.3  

Angehörige der Berufs- und Pflichtfeuerwehren, Kommandanten Freiwilliger Feuerwehren, Kreisbrandräte, -inspektoren und -meister müssen nicht verpflichtet werden, da sie Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) sind.

5.4  

Ärzte, die als Notärzte im Rettungsdienst tätig werden, sind nicht zu verpflichten. § 1 Abs. 1 des Verpflichtungsgesetzes findet auf diese Tätigkeit keine Anwendung. Der Notarztdienst ist weder Aufgabe einer Behörde (Rettungszweckverband) noch eines Verbands (freiwillige Hilfsorganisation); infolgedessen werden Notärzte auch nicht für sie tätig.

6.  

Die für die Anerkennung der Werkfeuerwehren zuständigen Behörden haben den Betrieben mit Werkfeuerwehren den Inhalt dieser Bekanntmachung mitzuteilen. Die freiwilligen Hilfsorganisationen werden gesondert unterrichtet.

EAPl
09-091
09-095
MABl 1981 S. 57