Inhalt

Text gilt ab: 09.02.1981

3.   Zuständigkeit zur Verpflichtung

3.1  

Für die Verpflichtung dieser Personen sind nach § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zur Verpflichtung im Brand- und Katastrophenschutz und im Rettungsdienst vom 1. Februar 1980 (GVBl S. 138) die Freiwilligen Feuerwehren, die Betriebe mit Werkfeuerwehren und die freiwilligen Hilfsorganisationen selbst zuständig, bei denen die betreffende Person beschäftigt oder für die sie tätig ist.

3.2  

Wer die Verpflichtungen im Einzelnen vornimmt, wird durch die Freiwilligen Feuerwehren, Betriebe und freiwilligen Hilfsorganisationen in eigener Verantwortung festgelegt. Es ist zweckmäßig, dass Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren vom Kommandanten und Angehörige der Werkfeuerwehren von deren Leiter verpflichtet werden.