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Text gilt ab: 26.01.2004

II. Zuständige Behörden

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Die Anmeldung ist bei der Kreisverwaltungsbehörde zu erstatten (Art. 3 Abs. 2 AGVereinsG).
a)
Ausländervereine (vgl. 1 a) mit Sitz in Deutschland sind in Bayern bei der für ihren Sitz zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzumelden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 DVVereinsG). Hat der Verein keinen satzungsmäßig bestimmten Sitz, ist als Sitz der Ort anzusehen, an dem die Geschäfte des Vereins geführt werden, notfalls der Wohnsitz des Vorsitzenden. Teilvereine von Ausländervereinen (Teilorganisationen, die selbst die Merkmale eines Vereins aufweisen, § 2 Abs. 1 VereinsG) brauchen nicht gesondert angemeldet zu werden. Für sie wird die Anmeldepflicht durch die Anmeldung des Ausländervereins erfüllt, dem sie eingegliedert sind.
b)
Ausländische Vereine (vgl. 1 b), die organisatorische Einrichtungen in Deutschland unterhalten, müssen jede einzelne organisatorische Einrichtung bei der Kreisverwaltungsbehörde anmelden, in deren Bezirk die Einrichtung besteht. Hat die Organisation des Vereins in Deutschland einen erkennbaren Schwerpunkt, dessen Bedeutung die der anderen organisatorischen Einrichtungen erheblich übersteigt oder dem diese untergeordnet sind (z.B. eine zentrale Leitung für das Bundesgebiet), genügt die Anmeldung bei der für den organisatorischen Schwerpunkt zuständigen Behörde (§ 21 Abs. 1 Satz 4 DVVereinsG).
c)
Ausländervereine und organisatorische Einrichtungen, deren Leiter sich darauf berufen, dass sie aus den oben unter Buchst. a) oder b) genannten Gründen nicht zur Anmeldung verpflichtet sind, haben die Tatsachen zu bezeichnen, aus denen sich die Befreiung von der Anmeldepflicht ergibt.