Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1981

I. Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs

1. Zweck der Förderung

Die Förderung soll ermöglichen:

1.1. 

die Erfüllung der Aufgaben nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG),

1.2. 

die Pflege und Betreuung von behinderten, nicht schulbesuchsfähigen Minderjährigen,

1.3. 

den Besuch einer Sonderschule, einer schulvorbereitenden Einrichtung oder einer Berufsfachschule, Fachschule oder weiterführenden Schule, die überwiegend für die Unterrichtung der Behinderten bestimmt sind, nach dem Sonderschulgesetz.

2. Gegenstand der Förderung

Staatliche Zuwendungen werden gewährt

2.1. 

für den Neubau, den Umbau und die Erweiterung von
Heimen
teilstationären Einrichtungen
überregionalen Beratungszentren

2.2. 

für Erhaltungsaufwendungen und Instandsetzungen älterer Jugendwohnheime, wenn zu erwarten ist, dass diese Kosten künftig ohne staatliche Hilfe bestritten werden können.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger und Antragsteller können sein

3.1. 

öffentliche Träger im kommunalen Bereich

3.2. 

anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (§ 5 Abs. 4 JWG) – im Falle der Nr. 1.1 –

3.3. 

private Träger von Heimen und ähnlichen Einrichtungen, die auf gemeinnütziger Grundlage wirken – in den Fällen der Nrn. 1.2 und 1.3 –.

4. Förderungsvoraussetzungen

Gefördert werden die unter Nr. 2 genannten Einrichtungen unter folgenden Voraussetzungen:

4.1. 

Die baulichen und sonstigen Maßnahmen müssen notwendig sein und den Erkenntnissen zeitgemäßer Pädagogik entsprechen. Dazu gehört auch, dass die Zweckbestimmung und der Standort der Einrichtung einen auf längere Zeit vorhandenen Bedarf erkennen lassen. Der Träger muss die Gewähr bieten, dass er die Einrichtung ordnungsgemäß betreiben und unterhalten wird. Auf die Wirtschaftlichkeit der Planung ist besonders zu achten.

4.2. 

Neubaumaßnahmen können nur dann gefördert werden, wenn
sie als Ersatz für unbrauchbar gewordene Altbauten errichtet werden oder
es sich um Heime und sonstige Einrichtungen mit einer besonderen Aufgabenstellung handelt.

4.3. 

Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen sind förderungsfähig, wenn sie strukturelle Verbesserungen zum Ziel haben.

4.4. 

Bei der Planung von Heimen und ähnlichen Einrichtungen (Sondertagesstätten) sind grundsätzlich die „Richtlinien für Heime und andere Einrichtungen nach § 78 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt“ (Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Unterricht und Kultus vom 20. April 1866/2.Juni 1966 – MABl S. 303, KMBl S. 352) unter Beachtung der in Anlage 2 enthaltenen Richtwerte maßgeblich. Abweichend von diesen Richtlinien sind für „ähnliche Einrichtungen“ (Sondertagesstätten) die Bestimmungen nach Nr. 4.2 der VB 5. DVSoSchG vom 5. März 1969 (KMBl S. 399) zu beachten.

5. Art und Umfang der Förderung

5.1. Art der Förderung

Die staatlichen Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung im Wege der Projektförderung gewährt; die Zuwendung wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt, der grundsätzlich höchstens 80 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtkosten beträgt.

5.2. Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind

5.2.1. 

Neubau, Umbau und Erweiterung der in Nr. 2 genannten Vorhaben

5.2.2. 

Erwerb und/oder Umbau bzw. Instandsetzung eines Gebäudes, wenn er einen an sich notwendigen Neu- oder Erweiterungsbau ersetzt.

5.3. 

Nicht gefördert werden Maßnahmen der Instandsetzung mit folgender Ausnahme:
Generalinstandsetzung (s. Nr. 2.2), wenn sie einer grundlegenden Überholung dient und das Vorhaben auf einen baulichen und fachlichen Stand gebracht wird, den es im Falle einer Neuerrichtung aufweisen müsste und somit eine an sich notwendige Neuerrichtung vermieden wird; das gilt nicht, wenn die Generalinstandsetzung durch einen mangelhaften Bauunterhalt verursacht wurde.

5.4. 

Nicht gefördert werden ferner bauliche Vorhaben, deren zuwendungsfähige Kosten 50 000 DM und Vorhaben zur Beschaffung von Einrichtungsgegenständen, deren zuwendungsfähige Kosten 20 000 DM nicht überschreiten.

5.5. 

Von den Kosten werden als zuwendungsfähig anerkannt bzw. sind nicht zuwendungsfähig (Kostengruppen gem. Muster 5 zu Art. 44 BayHO)
Kostengruppe
zuwendungsfähig
nicht zuwendungsfähig
Nr. 1
Kosten des Baugrundstücks
Nr. 1.3
Freimachen
Nr. 1.4
Herrichten
Nr. 1.1
Wert des Baugrundstücks
Kaufpreis-Grundstücksfläche
Nr. 1.3
Erwerb (Grundstücksnebenkosten)
Nr. 2
Kosten der Erschließung
zuwendungsfähig
Nr. 3
Kosten des Bauwerks
zuwendungsfähig mit Ausnahme der:
Wohnräume (Hausmeisterwohnung; Wohnräume für Aufsichtspersonal usw.)
Wert wieder verwendeter Bauteile
Nr. 4
Kosten der Geräte
zuwendungsfähig
Nr. 5
Kosten der Außenanlagen
zuwendungsfähig, soweit sie zur Benutzung des Gebäudes oder der Anlage unbedingt erforderlich sind
Kosten, soweit sie zur Benutzung des Gebäudes oder der Anlage nicht unbedingt erforderlich sind
Nr. 6
Kostender zusätzlichen Maßnahmen
zuwendungsfähig, soweit sie zur Durchführung des Bauvorhabens unbedingt erforderlich sind
Nr. 7
Baunebenkosten
Pauschalierung der zuwendungsfähigen Baunebenkosten (bestimmter Prozentsatz der Kostengruppe 3 des Musters 5 der VV zu Art. 44 BayHO) unter der Voraussetzung, dass die Maßnahme ausschließlich mit fremden Personals geplant ist (Sonderpauschale)
Die Kosten für Aufträge an bildende Künstler und Kunsthandwerker sind zuwendungsfähig, soweit sie die Summe der Kostengruppen 3.1 und 3.2 des Musters 5 zu Art. 44 BayHO nach folgender Maßgabe nicht übersteigen:
bei einer Summe bis zu 1 Mio. DM
2 v. H.
von der diesen Betrag überschreitenden Summe bis zu 5 Mio. DM
1,5 v. H.
von der diesen Betrag überschreitenden Summe bis zu 15 Mio. DM
1 v. H.
von der diesen Betrag überschreitenden Summe:
0,5 v. H.
höchstens jedoch 250 000 DM
Beim Gebäudeerwerb mit oder ohne Umbaumaßnahme werden Zuwendungen nur bis zur Höhe der Kosten gewährt, die bei einem Neubau als zuwendungsfähig anerkannt werden könnten. Als anteilige Kosten des Gebäudeerwerbs werden höchstens die Kosten anerkannt, die der beim zuständigen Landratsamt gebildete Gutachterausschuss im Einzelfall als Verkehrswert festgestellt hat.

5.6. 

Nicht zuwendungsfähig sind ferner
Aufwendungen für Teile der Einrichtung, die nicht unmittelbar deren Zweckbestimmung dienen (z.B. Wirtschaftsbetriebe des Trägers, soweit sie nicht zur beruflichen Ausbildung oder Beschäftigung der in einem Heim untergebrachten Minderjährigen und jungen Volljährigen bestimmt sind)
die Kosten notarieller Beurkundungen sowie der Eintragung dinglicher Sicherungen ins Grundbuch.

5.7. Höhe der Förderung

Die Zuwendungen werden nach Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Eigeninteresses und der Leistungskraft des Trägers sowie der Finanzierungsbeteiligung Dritter bemessen. Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse Dritter, sollen sich diese angemessen an der Förderung beteiligen. Der Träger hat grundsätzlich eine Eigenleistung von mindestens 20 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtkosten aufzubringen; Mittel des Kapitalmarktes sind dabei in angemessener Höhe einzusetzen.

5.8. Ausschluss der Förderung

Zuwendungen werden grundsätzlich nur für Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind.

6. Mehrfachförderungen

Die Förderung erfolgt – vorbehaltlich der Förderung aus Sonderprogrammen – ausschließlich nach diesen Richtlinien. Soweit Heime oder ähnliche Einrichtungen in Ausnahmefällen baulich oder wirtschaftlich mit anderen Einrichtungen der Berufs- oder der Behindertenhilfe so eng verbunden sind, dass bei baulichen Maßnahmen eine getrennte Förderung unsachlich wäre, das Vorhaben aber auch nicht aus einem Programm voll gefördert werden kann, so ist ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus Landesmitteln bei der Stelle einzureichen, von der die höchste Zuwendung erbeten wird. Diese entscheidet nach Durchführung der notwendigen Prüfungen und Abstimmung mit den anderen staatlichen Zuwendungsgebern über den Antrag und führt die gesamte weitere Abwicklung durch. Dieser Stelle sind die zur Förderung erforderlichen Haushaltsmittel aus den anderen Bereichen zu übertragen oder zuzuweisen. Durch Trennung der jeweiligen Kosten ist eine Doppelförderung mit Städtebauförderungsmitteln bzw. Mitteln nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz auszuschließen. Aus städtebaulicher bzw. denkmalschützerischer Sicht notwendige Mehraufwendungen, denen keine erhebliche finanzielle Bedeutung zukommt, sind nach Möglichkeit in die Förderung einzubeziehen.