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Text gilt ab: 27.05.1991

7. Gefahren durch erhöhte Luftverschmutzung; Smog-Gefahr/Auslösung und Aufhebung von Smog-Alarm

Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen** gibt Ersuchen für Durchsagen (Nr. 2.3) über eine stark erhöhte Luftverschmutzung nach den Kriterien der Verordnung zur Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen in austauscharmen Wetterlagen (Smog-Verordnung), insbesondere über austauscharme Wetterlagen in Verbindung mit der jeweiligen Vorwarnstufe/Alarmstufe und den damit in Kraft tretenden Verboten und Beschränkungen, schriftlich an die Verkehrsmeldestelle im Polizeipräsidium Oberbayern. Entsprechendes gilt bei Aufhebung von Smogwarn- oder Alarmstufen.
Die Verkehrsmeldestelle im Polizeipräsidium Oberbayern gibt die Ersuchen gemäß Nr. 2.2.2 weiter.

* [Amtl. Anm.:] nunmehr: für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz