Inhalt

Text gilt ab: 27.05.1991

4. Unwetterwarnung

4.1 

Wenn drohende Unwetter Gefahren für die Bevölkerung oder erhebliche Sachwerte erwarten lassen, übermittelt der Deutsche Wetterdienst (Wetteramt München oder Nürnberg) der Verkehrsmeldestelle im Polizeipräsidium Oberbayern ein entsprechendes Durchsageersuchen (Nr. 2.3).

4.2 

Die Verkehrsmeldestelle gibt das Durchsageersuchen entsprechend Nr. 2.2.2 weiter.