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Text gilt ab: 27.02.2007
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Feuerwehrdienstvorschrift 500 - FwDV 500 „Einheiten im ABC-Einsatz“; Einteilung in Gefahrengruppen im Strahlenschutz

AllMBl. 2005 S. 107


2153-I
Feuerwehrdienstvorschrift 500 – FwDV 500 „Einheiten im ABC-Einsatz“;
Einteilung in Gefahrengruppen im Strahlenschutz
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
vom 3. März 2005 Az.: ID2-2212.17-1,
neu erlassen durch Bekanntmachung vom 9. Februar 2007 (AllMBl S. 154)
An
die Regierungen
die Landratsämter
die Gemeinden
die Landesfeuerwehrschulen
Der Ausschuss „Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung – AFKzV –“ des Arbeitskreises V „Feuerwehrangelegenheiten, Rettungswesen, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung“ der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat in seiner Sitzung am 15./16. September 2003 beschlossen, die Feuerwehrdienstvorschrift 500 „Einheiten im ABC-Einsatz“ (FwDV 500) zur bundeseinheitlichen Einführung zu empfehlen.
Die FwDV 500 regelt das taktische Vorgehen im Feuerwehreinsatz mit Gefahren durch radioaktive (A), biologische (B) und chemische (C) Stoffe und gibt Hinweise für die Einsatzvorbereitung.
Folgende Vorgaben der FwDV 500 sind im Strahlenschutzeinsatz der Feuerwehr verbindlich einzuhalten:
der Abschnitt „Dosisrichtwerte“ in Kapitel 2.3.1 „Erkundung und Beurteilung“,
das Kapitel 2.3.2.3 „Strahlenschutzüberwachung“,
das Kapitel 2.3.3 „Ärztliche Überwachung und Nachsorge“.
Darüber hinaus wird den Feuerwehren Bayerns empfohlen, bei der Ausbildung, der Fortbildung und im Einsatz nach der FwDV 500 zu verfahren. Der Text dieser Feuerwehrdienstvorschrift ist an der Staatlichen Feuerwehrschule Würzburg erhältlich.
Inhaltlich löst die FwDV 500 u. a. die „Richtlinie für den Strahlenschutz der Feuerwehren“ ab. Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Festlegung der Gefahrengruppen (Kapitel 4 der „Richtlinie für den Strahlenschutz der Feuerwehren“) auf der Grundlage der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) ist in der FwDV 500 jedoch nicht geregelt. Daher wird folgende Regelung beibehalten: