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Text gilt ab: 29.04.2002
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Feuerwehr-Dienstvorschrift 8 - FwDV8 "Tauchen"

AllMBl. 2002 S. 196


2153-I
Feuerwehr-Dienstvorschrift 8 – FwDV8 „Tauchen“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
vom 2. April 2002 Az.: ID2-2212.08-7
An
die Regierungen
die Landratsämter
die Gemeinden
die Landesfeuerwehrschulen
Der Ausschuss „Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung – AFKzV –“ des Arbeitskreises V „Feuerwehr, Rettungswesen, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung“ der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat in seiner 8. Sitzung am 6./7. März 2002 in Saarbrücken empfohlen, die Feuerwehr-Dienstvorschrift 8 „Tauchen“ bundeseinheitlich einzuführen.
Die Feuerwehr-Dienstvorschrift regelt das Tauchen von Feuerwehrtauchern mit autonomen und schlauchversorgten Leichttauchgeräten bei Ausbildungen, Einsätzen und Übungen.
Die Feuerwehren Bayerns werden gebeten, nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 8 bei der Ausbildung, der Fortbildung und im Einsatz zu verfahren.
Die Feuerwehren Bayerns erhalten den Text der Feuerwehr-Dienstvorschrift ** von der Staatlichen Feuerwehrschule Würzburg als Merkblatt.
I. A.
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
EAPl 091
GAPl 2212
AllMBl 2002 S. 196

* [Amtl. Anm.:] Anlage: Feuerwehr-Dienstvorschrift 8 „Tauchen“