Inhalt

Text gilt ab: 25.01.1993

2. Verhalten im Gefahrenfall

2.1 

Bricht ein Brand aus, so ist ohne Rücksicht auf den Umfang des Feuers und ohne dass der Erfolg eigener Löschversuche abgewartet wird, unverzüglich
das Alarmsignal der Schule (Hausalarm) auszulösen,
die Feuerwehr, die Polizei und der Rettungsdienst zu verständigen,
die Beleuchtung in den Flucht- und Rettungswegen einzuschalten.
Der Alarm wird durch die Schulleitung ausgelöst, bei Brand oder sonstiger unmittelbar drohender Gefahr auch vom übrigen Schulpersonal.

2.2 

Das Schulgebäude wird klassenweise unter Aufsicht der Lehrkräfte verlassen. Auf Ruhe und Ordnung ist zu achten. Behinderte Kinder sind gegebenenfalls zu führen oder zu tragen. Aufzüge dürfen nicht benutzt werden.

2.3 

Die unterrichtende Lehrkraft überzeugt sich, dass niemand in den Schulräumen zurückgeblieben ist (auch in Toiletten und sonstigen Nebenräumen). Fenster und Türen sind zu schließen.

2.4 

Ist eine Klasse unbeaufsichtigt, so ist sie von der Lehrkraft der nächstgelegenen Klasse mitzubetreuen.

2.5 

An der Sammelstelle stellen die Lehrkräfte die Vollzähligkeit der Schüler und Klassen fest. Das gilt besonders bei Alarm während einer Pause.

2.6 

Können die Flucht- und Rettungswege nicht mehr benutzt werden, so bleiben die Schüler, wenn nicht andere Maßnahmen zweckmäßiger sind, in ihrem Schulraum, bis Rettung kommt, oder die Lehrkräfte führen sie in einen Raum, der von der größten Gefahr möglichst weit entfernt und für die Rettung zweckmäßig gelegen ist (z.B. Raum mit Fenstern zur Straßenseite).