Inhalt

Text gilt ab: 25.01.1993

1. Vorsorgliche Maßnahmen

1.1 

Das Alarmsignal der Schule (Hausalarm) muss sich unmissverständlich von anderen Signalen unterscheiden und im gesamten Schulgebäude hörbar sein. Es muss dem Schulpersonal und den Schülern bekannt sein. Das Alarmsignal muss so lange ertönen, bis alle Schüler in Sicherheit sind.

1.2 

Feuerwehr, Rettungsleitstelle und Polizei müssen unverzüglich verständigt werden können (Schadensmeldung). Ihre Telefon-Nummern sind an geeigneten Stellen gut sichtbar anzubringen.

1.3 

In Schulen müssen Feuerlöscher gut sichtbar angebracht sein. Die Rettungs- und Feuerlöscheinrichtungen dürfen nicht von ihrem Platz entfernt oder durch andere Gegenstände verdeckt werden.

1.4 

Das Lehr- und Schulpersonal muss mit der Alarmierung (Hausalarm), der Schadensmeldung und der Handhabung der Rettungs- und Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein. Auch ältere Schüler können dafür ausgebildet und eingeteilt werden.

1.5 

Die Flucht- und Rettungswege aus den Schulräumen mit den dabei zu benutzenden Fluren, Treppen, Ausgängen und Sammelplätzen müssen gekennzeichnet und allen Schülern und Lehrkräften bekannt sein. Sie sind ständig von Hindernissen freizuhalten. Türen im Zuge vom Flucht- und Rettungswegen dürfen während des Schulbetriebs nicht versperrt sein.
Für die Schüler sind außerhalb des Schulgebäudes Sammelstellen zu bestimmen, an denen sie in Sicherheit sind und die Anfahrt und die Arbeit von Feuerwehr und Rettungsdienst nicht behindern.

1.6 

An gut sichtbarer Stelle im Erdgeschoss sind ein Lageplan und Grundrisspläne anzubringen, in denen die Flucht- und Rettungswege, die Sammelplätze, die für die Brandbekämpfung freizuhaltenden Flächen, die Fernmelde- und Feuerlöscheinrichtungen und die Bedienungseinrichtungen der sicherheitstechnischen Anlagen (z.B. von Rauchabzugseinrichtungen, Lüftungsanlagen) eingetragen sind. Auf das Alarmsignal der Schule (Hausalarm) ist deutlich hinzuweisen. Bei größeren Schulen wird die Erstellung einer Brandschutzordnung nach DIN 14096 Teil 2, Brandschutzordnung, Regeln für das Erstellen des Teils B, empfohlen.

1.7 

In größeren Schulen können die Schulleiter Brandschutzbeauftragte bestellen.