Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2010

4. Besondere Regelungen

4.1 

Dem Staatsministerium bleiben insbesondere vorbehalten:
-
die Bestellung des Leiters des Staatsbetriebs und dessen Vertreters
-
der Erlass der Geschäftsordnung für den Staatsbetrieb

4.2 

Die Grundsätze der Geschäftsführung werden in der Geschäftsordnung geregelt.

4.3 

Wird der Staatsbetrieb nicht im Staatsministerium geführt, nimmt die im Einzelnen bestimmte Behörde oder Stelle die obliegenden Aufgaben in Personalangelegenheiten für das Personal des Staatsbetriebs wahr.