Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2010

3. Buchführung, Kassen- und Rechnungswesen, Jahresabschluss

Der Staatsbetrieb hat als kaufmännisch eingerichteter Betrieb den Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Rechnungslegung und die Prüfungen nach den Bestimmungen des Art. 74 BayHO mit den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften abzuwickeln. Der Jahresabschluss wird nach Prüfung gemäß Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen vom 31. August 1981 (FMBl S. 322) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen festgestellt.