Inhalt

BestBek
Text gilt ab: 01.06.2010

2.   Gemeindliche Rechtsvorschriften

2.1   Verordnungen und Satzungen

Die Gemeinde kann Regelungen im Bestattungswesen sowohl durch Verordnung als auch durch Satzung treffen.

2.1.1  

Nach Art. 17 Abs. 1 BestG kann die Gemeinde Verordnungen über die Vorbereitung und Durchführung der Bestattung erlassen, soweit das zum Schutz der Gesundheit oder zur Verhinderung einer über eine schickliche Totenehrung hinausgehenden Inanspruchnahme öffentlicher Bestattungseinrichtungen erforderlich ist.
Nach Art. 17 Abs. 2 BestG kann die Gemeinde durch Verordnung auch die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Friedhöfen, in Feuerbestattungsanlagen, Leichenräumen und ähnlichen Einrichtungen erforderlichen Vorschriften erlassen.

2.1.2  

Nach Art. 24 GO kann die Gemeinde Satzungen über die Benutzung gemeindlicher Bestattungseinrichtungen erlassen. Art. 24 GO und ebenso die darauf beruhenden Satzungen bleiben gemäß Art. 20 Abs. 3 Nr. 3 BestG unberührt, soweit sie dem BestG und der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestV) nicht widersprechen.
Die anstelle einer Satzung auch mögliche Regelung der Benutzung durch privatrechtliche Verträge ist weniger zweckmäßig.

2.1.3  

Für das Verhältnis von gemeindlichen Satzungen zu Gemeindeverordnungen gilt Folgendes:
Die Regelungsbereiche von Verordnungen und Satzung können sich überschneiden; z.B. können Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Bestattung, den Transport der Leichen in das Leichenhaus und das Reinigen und Bekleiden der Leichen sowohl in einer Satzung nach Art. 24 GO als auch in einer Verordnung nach Art. 17 BestG erlassen werden. Um doppelte und möglicherweise widersprüchliche Regelungen zu vermeiden, sind einerseits Verordnungen nur zugelassen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften bereits dieselben Gegenstände regeln (Art. 17 Abs. 1 BestG). Zu diesen anderen Rechtsvorschriften gehören auch gemeindliche Satzungen nach Art. 24 GO. Andererseits können Satzungen nicht mehr erlassen werden, soweit Gemeinden Regelungen im Sinn der Absätze 1 und 2 des Art. 17 BestG durch Verordnung getroffen haben (Art. 17 Abs. 3 BestG).
Will eine Gemeinde bestimmte Fragen des Bestattungswesens durch Verordnung regeln und sieht sich hieran durch Satzungsvorschriften gehindert, kann sie die Vorschrift zu diesem Zweck förmlich aufheben. Gleiches gilt im umgekehrten Verhältnis.
Satzungen nach Art. 24 GO sind nur für gemeindliche Einrichtungen möglich. Wenn in einer Gemeinde nur gemeindliche Bestattungseinrichtungen vorhanden sind, kann sie auf den Erlass einer Verordnung verzichten, soweit alle zum Schutz der Gesundheit erforderlichen Regelungen auch durch gemeindliche Satzung getroffen werden können.
Verordnungen nach Art. 17 BestG sind in ihrer Wirkung nicht auf gemeindliche Bestattungseinrichtungen beschränkt; sie gelten also auch für kirchliche Friedhöfe. In solchen Verordnungen können jedoch keine Regelungen über öffentlich-rechtliche Benutzungsgebühren, über die Gestaltung von Grabdenkmälern, die Bepflanzung von Gräbern und dgl. getroffen werden. Diese Regelungen bleiben gemeindlichen oder – für kirchliche Friedhöfe – kirchlichen Satzungen vorbehalten. Sowohl die Gemeinde als auch die Kirchenverwaltung unterliegen dabei den Beschränkungen des Art. 9 BestG.

2.2   Benutzungszwang

Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO kann die Gemeinde aus Gründen des öffentlichen Wohls die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen durch Satzung zur Pflicht machen. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde sich zur Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgaben privater Unternehmer bedient (Nr. 1.4).

2.2.1  

Zulässig ist der Benutzungszwang für alle im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen, die auf dem gemeindlichen Friedhof vorzunehmen sind. Dazu gehören unter anderem folgende Leistungen:
das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes
das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger
Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen
Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Den Wünschen der Hinterbliebenen für die Bestattung sollte so weit wie möglich entsprochen werden. Auf eine Trauerfeier in der Trauerhalle oder auf musikalische Darbietungen können sie verzichten. Es steht ihnen auch frei, Kränze und Blumengebinde und zusätzlichen Schmuck, soweit das den organisatorischen Ablauf nicht stört oder die Sicherheit gefährdet, mitzubringen und am Sarg niederzulegen.

2.2.2  

Ein Benutzungszwang für ein gemeindliches Leichenhaus ist nur zulässig, soweit er für die Sicherstellung der Überwachungsaufgaben der Gemeinde nach Art. 14 Abs. 1 BestG erforderlich ist. Die Gemeinde kann hierzu einen Zeitpunkt festlegen, wann eine Leiche spätestens in das Leichenhaus gebracht werden muss (z.B. 24 Stunden vor der Beisetzung). Dies gilt auch für Verstorbene, die von auswärts überführt werden.
Wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 19. April 2002 (Az.: Vf. 9-VII-00) festgestellt hatte, ist allein der Schutz der Gesundheit kein ausreichender Grund für die Anordnung eines Benutzungszwangs für das gemeindliche Leichenhaus, so dass auch eine entsprechend wirkende Regelung durch Verordnung auf der Grundlage nach Art. 17 BestG nicht in Betracht kommt.
Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dem Gesundheitsschutz durch behördlich entsprechend überwachte Auflagen ausreichend Rechnung getragen werden kann, wonach die Aufbahrung der Verstorbenen im Leichenraum eines privaten Bestattungsunternehmens den gleichen Anforderungen wie im gemeindlichen Leichenhaus genügen muss.
Bei Überführungen nach auswärts ist ein Benutzungszwang für ein gemeindliches Leichenhaus nach einer Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 23. Dezember 2004 (Az.: 6-VII-03) nicht zulässig. Es liegen demnach keine ausreichenden Gründe des öffentlichen Wohls vor, die eine solche Anordnung in einer Satzung nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO rechtfertigen würden. Auch von Leichenräumen eines privaten Bestattungsunternehmens ist nach Feststellung des Gerichts grundsätzlich eine ordnungsgemäße Leichenüberführung, gegebenenfalls unter Auflagen der Gemeinde, möglich.
Eine den Bestattern auferlegte Verpflichtung, vor einer Leichenüberführung auf einem gemeindlichen Friedhof vorzufahren, ist hingegen im Rahmen des gemeindlichen Handlungsermessens rechtmäßig. Nach der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 11. Juli 2008 (Az.: Vf. 12-VII-07) entspricht dieses präventive Prüfungsverfahren dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Bei einer Feuerbestattung in einer privaten Anlage ist ein Benutzungszwang zugunsten des gemeindlichen Leichenhauses der Standortgemeinde der Feuerbestattungsanlage nicht zulässig. Die Voraussetzungen der Feuerbestattung werden gemäß § 17 BestV vom Träger der Feuerbestattungsanlage geprüft. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BestV überwacht die Gemeinde deren Einhaltung bei privater Trägerschaft durch regelmäßige Kontrollen in der Anlage.
Bei einer Feuerbestattung in einer kommunalen Anlage ist ein Benutzungszwang zugunsten eines gemeindlichen Leichenhauses unzulässig, soweit die Überprüfung nach Art. 14 BestG in geeigneten Räumen der Feuerbestattungsanlage erfolgt.
Auch für einen zulässigen Benutzungs- bzw. Vorfahrzwang sollten in der Satzung Ausnahmeregelungen getroffen werden. Die Erfüllung der gemeindlichen Überwachungsaufgaben bleibt sicherzustellen.

2.2.3  

Ein Benutzungszwang für gemeindliche Friedhöfe kann nicht angeordnet werden. Ist in einer Gemeinde nur ein gemeindlicher Friedhof vorhanden, ergibt sich die Benutzungspflicht – abgesehen von einer Überführung nach auswärts – unmittelbar aus den Art. 1 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 BestG. Besteht außerdem noch ein kirchlicher Friedhof, wäre ein Benutzungszwang für den gemeindlichen Friedhof wegen Art. 24 Abs. 4 GO in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 BestG unzulässig.

2.2.4  

Ein Benutzungszwang kann nicht angeordnet werden für
die Lieferung von Särgen, Sargausstattungen (Sargdecken, Sargtüchern, Sargkissen), Überurnen, Kränzen und Blumenschmuck sowie die Sargeinbettung, Sargbedeckung, Grabdekoration und Grabschmuck
die Beschaffung der erforderlichen amtlichen Bescheinigung
die Vermittlung von Trauerdrucksachen, Todesanzeigen und Danksagungen.
Alle genannten Leistungen können ohne Schädigung öffentlicher Interessen auch von Privaten erbracht werden.

2.2.5  

Ein Benutzungszwang kommt auch für die Leichenversorgung (Reinigen, Ankleiden und Einsargen) nicht in Frage. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Leichenversorgung sachgerecht allein durch die Gemeinde und nicht auch durch private Gewerbetreibende wahrgenommen werden könnte. Das Gleiche gilt für die Versorgung von Unfalltoten und sonst tot aufgefundenen Personen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit schon vor der Einsargung ins Leichenhaus gebracht werden.
Ein Zwang, die Leichenversorgung von der Gemeinde vornehmen zu lassen, kann auch nicht für Verstorbene in gemeindlichen Krankenanstalten und Altenheimen festgesetzt werden. Zu den Aufgaben der Gemeinde als Trägerin dieser Einrichtungen gehört es nicht, die Leichen der in diesen Einrichtungen Verstorbenen herzurichten und einzusargen. Gibt es in der Einrichtung keinen Raum für die Leichenversorgung, muss die Einrichtung dafür sorgen, dass die Verstorbenen in schicklicher, unauffälliger und hygienisch einwandfreier Weise weggebracht werden. Deswegen muss aber die Gemeinde die Verstorbenen nicht durch eigene Einrichtungen endgültig für die Bestattung einsargen lassen.

2.2.6  

Ein Benutzungszwang für den Leichentransport ist unzulässig. Das gilt nicht nur für Überführungen, sondern auch für Transporte innerhalb der Gemeinde. Ein auf das Gemeindegebiet bezogener Benutzungszwang wäre eine Einschränkung der Berufsausübung, für die Gründe des öffentlichen Wohls nicht ersichtlich sind.

2.3   Benutzungs- und Verwaltungsgebühren

Hat die Gemeinde das Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich geregelt, so muss sie für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen Benutzungsgebühren aufgrund einer Gebührensatzung gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG erheben.
Die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Vollzug bestattungsrechtlicher Vorschriften richtet sich nach einer Satzung gemäß Art. 20 Abs. 1 KG.

2.4   Vorschriften über die gewerbliche Tätigkeit auf Friedhöfen

Die gewerblichen Tätigkeiten privater Bestattungsunternehmer sind auf solche beschränkt, die nicht einem Benutzungszwang für gemeindliche Einrichtungen unterliegen.
Verfahren und Formalitäten, die die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungen auf dem Friedhof beschränken, müssen den Vorgaben der Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie – DLRL) entsprechen.
Zur Auslegung der DLRL fehlt es noch an einer in Literatur und Rechtsprechung gefestigten Rechtsmeinung. Jedenfalls die nachfolgend dargestellten Grundsätze und Möglichkeiten dürften ausreichende Rechtssicherheit für die Zulassung gewerblicher Tätigkeit in kommunalen Friedhofssatzungen bieten.

2.4.1  

Die Aufnahme der Tätigkeit eines im Inland niedergelassenen Gewerbetreibenden auf dem Friedhof unterliegt den Anforderungen an die Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer in Kapitel III der DLRL. Sie kann von einer vorherigen förmlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger abhängig gemacht werden, soweit die Voraussetzungen der Art. 9 ff. DLRL erfüllt sind.
Nach Art. 9 Abs. 1 DLRL muss eine entsprechende Regelung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie muss verhältnismäßig sein und sie darf nicht diskriminierend sein. Die Satzungsbestimmungen zu einer förmlichen Genehmigung und zu den Voraussetzungen für deren Erteilung oder Versagung müssen sich für jeden Berufszweig auf solche beschränken, die aus Sicherheitsgründen erforderlich sind oder ohne die die notwendige Achtung der Totenruhe auch bei Einhaltung eventuell angezeigter Verhaltensregeln nicht sichergestellt werden kann. Dies gilt auch für Regelungen zu notwendigen fachlichen Qualifikationen.
Vor diesem Hintergrund ist die Forderung einer gemeindlichen Genehmigung bei Gärtnern und eine nicht weiter differenzierte Ausdehnung auf „sonstige Gewerbetreibende“ nicht vertretbar.
Soweit eine Genehmigungspflicht für eine gewerbliche Tätigkeit nach den o. g. Kriterien zulässig ist, kann sie von einer Überprüfung der Sachkunde, Eignung und Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abhängig gemacht werden. An die Sachkunde dürfen allerdings keine Anforderungen gestellt werden, die über das geltende Handwerksrecht hinausgehen.
Bei einer zulässigen Genehmigungspflicht sind die in Art. 6 und Art. 13 DLRL genannten Anforderungen an das Verfahren zu beachten. In der Satzung ist demnach die Anwendbarkeit folgender hierzu im Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) vorgesehenen Verfahrensvorschriften ausdrücklich anzuordnen:
Festlegung einer Bearbeitungsfrist, die auch von der im BayVwVfG geregelten Standardfrist von drei Monaten abweichen kann (Art. 13 Abs. 3 DLRL; Art. 42a Abs. 2 BayVwVfG);
Einführung einer Genehmigungsfiktion (Art. 13 Abs. 4 DLRL, Art. 42a BayVwVfG).
Von der Anordnung einer Genehmigungsfiktion kann abgesehen werden, wenn dies durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Dies entbindet nicht von der Festlegung einer Bearbeitungsfrist.
Grundsätzlich gilt eine Genehmigung im gesamten Bundesgebiet (Art. 10 Abs. 4 DLRL), sofern nicht zwingende Gründe des Allgemeininteresses eine Genehmigung für jede einzelne Betriebsstätte rechtfertigen. Der Friedhofsträger hat auf dieser Grundlage zu prüfen, ob eine Zulassung aus anderen Bundesländern für die Zulassung der gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof anerkannt werden kann.

2.4.2  

Beabsichtigt ein Gewerbetreibender mit Niederlassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Aufnahme einer vorübergehenden Tätigkeit auf dem Friedhof, so sind die Grundsätze der Dienstleistungsfreiheit in Kapitel IV der DLRL berührt. Nach Art. 16 Abs. 2 DLRL dürfen hierfür keine ungerechtfertigten Beschränkungen festgelegt werden. Da der Dienstleister hier bereits dem Recht seines Herkunftsstaates unterliegt, sind die Eingriffsmöglichkeiten des Mitgliedsstaates, in der die Leistung erbracht wird, wesentlich eingeschränkter als bei im Inland niedergelassenen Gewerbetreibenden. Sie sind jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen.
Anforderungen sind nach Art. 16 Abs. 3 DLRL nur dann zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt sind. Sie müssen jedenfalls erforderlich, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein (Art. 16 Abs. 1 DLRL). Begründbar sind Anforderungen aus unserer Sicht beim Aufstellen von Grabsteinen, da aufgrund der damit verbundenen Unfallgefahr gesundheitliche Schäden für Dritte entstehen können.
Für eine Reihe von Anforderungen, die in Art. 16 Abs. 2 DLRL aufgeführt sind, besteht aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des EuGH eine erhebliche Vermutung, dass sie in der Regel unverhältnismäßig und damit nicht zulässig sind. Dazu gehört beispielsweise die Pflicht, vor Aufnahme der Tätigkeit eine Genehmigung oder einen besonderen Berechtigungsausweis einzuholen. Eine solche Vorabkontrolle ist nur in Ausnahmefällen zu rechtfertigen, wenn eine begleitende Überwachung oder eine nachträgliche Überprüfung ungeeignet wäre oder zur Vermeidung eines schweren Schadens zu spät käme.
Als gegenüber einer förmlichen Zulassung (Genehmigung) milderes Mittel wird eine Anzeigepflicht empfohlen.
In den Fällen, in denen zulässige materielle Anforderungen bestehen, kann dabei die Vorlage von solchen Unterlagen gefordert werden, die unabdingbar sind, um nachzuweisen, dass diese erfüllt sind. Auf Wunsch des Dienstleistungserbringers kann die Einhaltung der Anforderungen schriftlich bestätigt werden; dies ist aber im Gegensatz zur Zulassung keine Voraussetzung für das Tätigwerden.
In Fällen, in denen die Voraussetzungen für Anforderungen nicht erfüllt sind, wird eine „Anzeigepflicht“ jedenfalls nur deklaratorische Wirkung haben können, d.h. die Tätigkeit auf dem Friedhof kann nicht von ihr abhängig gemacht werden.
Die Ausstellung eines Ausweises für die Bediensteten steht den Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dann nicht entgegen, wenn er lediglich der Zugangskontrolle dient und die Möglichkeit der Ausübung der Dienstleistung nicht davon abhängig gemacht wird.
Unberührt bleibt im Übrigen die Möglichkeit, als nicht von der DLRL betroffene „Jedermann-Anforderung“ eine Ausweis-/Vignettenpflicht für Fahrzeuge einzuführen, mit denen abweichend von einem Verbot in der Friedhofssatzung eine Ausnahmebewilligung für das Befahren des Friedhofs erteilt werden kann.

2.4.3  

Generell sind die in der DLRL in Kapitel II getroffenen Festlegungen zur Verwaltungsvereinfachung zu berücksichtigen.
Die Anwendung des im BayVwVfG vorgesehenen Verfahrens über eine einheitliche Stelle (Art. 6 DLRL; Art. 71a bis 71d BayVwVfG) ist daher in der Satzung ausdrücklich anzuordnen.
Die Satzung darf außerdem einer elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach Art. 71e BayVwVfG, die auf Wunsch des Dienstleisters ermöglicht werden muss (Art. 8 DLRL), nicht entgegenstehen.

2.4.4  

Die DLRL enthält in Kapitel V Möglichkeiten, die Qualität der Dienstleistungen sicherzustellen.
So kann vom Dienstleistungserbringer nach Art. 23 Abs. 1 und 2 DLRL eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung oder eine im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung verlangt werden, wenn seine Dienstleistungen ein unmittelbares und besonderes Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers oder eines Dritten oder für die finanzielle Sicherheit des Dienstleistungsempfängers darstellen.
Überprüfungen und Kontrollen vor Ort sind gem. Art. 31 DLRL zulässig, soweit sie nicht diskriminierend sind und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

2.4.5  

Die Gemeinde kann unter Beachtung des Gleichheitssatzes die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof weiteren Beschränkungen unterwerfen (z.B. zeitlichen Beschränkungen, Verbot der Berufsausübung in der Nähe von Bestattungsfeiern), soweit sie zur Sicherstellung des Friedhofszwecks erforderlich, geeignet und verhältnismäßig sind.

2.5   Vorschriften über die Grabgestaltung

2.5.1  

Art. 9 Abs. 1 BestG enthält allgemeine Anforderungen an Friedhöfe und Grabstätten. Die Gemeinde kann diese Anforderungen in der Friedhofssatzung näher konkretisieren, soweit dies verhältnismäßig ist und dem Friedhofszweck sowie dem Recht der Hinterbliebenen auf individuelle Grabgestaltung nicht widerspricht. Danach sind vor allem folgende Festlegungen möglich:
maximale Höhe von Grabmälern
Verbot, völlig ungewöhnliche Werkstoffe oder aufdringliche Farben zu verwenden
Verbot provokativer Zeichen und Grabinschriften.
Besondere ästhetische oder gestalterische Vorstellungen darf die Gemeinde im Rahmen von Art. 9 Abs. 1 BestG nicht durchzusetzen versuchen.

2.5.2  

Anforderungen an die Gestaltung von Grabstätten, die über Art. 9 Abs. 1 BestG hinausgehen, kann die Gemeinde nur stellen, wenn im Gemeindegebiet andere gemeindliche Friedhöfe oder Friedhofsteile in einem gemeindlichen Friedhof zur Verfügung stehen, für die solche zusätzlichen Anforderungen nicht gelten (Art. 9 Abs. 3 BestG). Auch solche Vorschriften sind jedoch nur zulässig, wenn sie die Handlungsfreiheit des Nutzungsberechtigten nicht unverhältnismäßig einschränken und nicht im Widerspruch zum Friedhofszweck stehen.
Die Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Friedhöfen oder Friedhofsteilen mit unterschiedlichen Gestaltungsvorschriften muss sowohl tatsächlich bestehen als auch in der Friedhofssatzung verankert sein; sie muss sich auf Reihengräber und auf Wahlgräber erstrecken. Außerdem müssen die Bereiche, in denen die Hinterbliebenen von ihrem Recht auf individuelle Grabgestaltung Gebrauch machen können, gleichwertig sein.
Der Gemeinde wird empfohlen, im Hinblick auf den Wegfall der Baugenehmigungspflicht und das allgemeine Bemühen um Verwaltungsvereinfachung darauf zu verzichten, in ihrer Friedhofssatzung eine Genehmigungspflicht für das Aufstellen von Grabmälern vorzuschreiben.

2.6   Anforderungen an Särge, Sargausstattungen u. Ä.

§ 30 BestV enthält eine abschließende Regelung über die Anforderungen an das Material und die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und Sterbebekleidung zum Schutz der Umwelt. Gemäß Art. 17 Abs. 1 BestG kann die Gemeinde deshalb hierüber keine Regelungen durch Verordnung mehr treffen. Eine Regelung durch Satzung ist gemäß Art. 20 Abs. 3 Nr. 3 BestG nur insoweit möglich, als sie § 30 BestV nicht widerspricht.

2.6.1  

Beim Vollzug von § 30 BestV ist Folgendes zu beachten:
§ 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 schließt die Verwendung von massiven Eichensärgen nicht aus, es sei denn, ortsrechtliche Vorschriften über die Begrenzung des Gewichts von Särgen (vgl. Nr. 2.6.2) stehen entgegen.
Der Stand der Technik gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird derzeit von der VDI-Richtlinie 3891 – Emissionsminderung Einäscherungsanlagen – beschrieben.
Das gemäß § 30 Abs. 3 und § 30 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 erforderliche Sachverständigengutachten soll eine Herstellungsbeschreibung enthalten; das Gutachten muss bestätigen, dass der Sarg, Sargausstattungen und Bekleidung den Vorschriften entsprechen. Hinsichtlich der Beschaffenheit von Sargausstattungen wird auf die VDI-Richtlinie 3891 – Emissionsminderung Einäscherungsanlagen – verwiesen.

2.6.2  

Nach der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. April 1994 (Vf. 6-VII-92; BayVBl 1994 S. 590) können von der gesetzlichen Ermächtigung in Art. 17 Abs. 1 BestG auch Vorschriften über die Beschränkung der Größe und des Gewichts von Särgen gedeckt sein.
§ 30 BestV steht einer entsprechenden Regelung nicht entgegen, da diese Bestimmung lediglich Vorschriften über das Material und die Beschaffenheit von Särgen, nicht jedoch über deren Abmessungen und Gewicht enthält.