Inhalt

Text gilt ab: 25.05.1998

6.  

Die Dienststellen der Landespolizei werden gebeten, die israelitischen Friedhöfe in die allgemeine polizeiliche Überwachung einzubeziehen. Erkenntnisse über mutwillige Beschädigungen, Entwendungen von Grabsteinen usw. sind ungeachtet strafrechtlicher Maßnahmen dem Landesverband unverzüglich mitzuteilen. Die Bestimmungen über die Meldung besonderer Vorkommnisse bleiben unberührt. Soweit nicht auf ermittelte Täter zurückgegriffen werden kann, kommen nur Maßnahmen der betroffenen Gemeinden als Sicherheitsbehörde gemäß Art. 7 Abs. 3 LStVG zur Beseitigung der durch die Beschädigungen eingetretenen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Betracht.