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Text gilt ab: 21.03.2003

4.  

Auf Grund der Informationen, die das Lehr- und Verwaltungspersonal der Schulen sowie die Schüler beziehungsweise Sorgeberechtigten bei den Belehrungen erhalten (vgl. Nrn. 2 und 3 der Gemeinsamen Bekanntmachung), werden sie in die Lage versetzt, ihre Meldepflicht nach § 34 Abs. 5 beziehungsweise 6 IfSG zu erfüllen. Bei Unklarheiten, wie sie sich insbesondere aus § 34 Abs. 6 Satz 2 IfSG ergeben können, setzt sich die Schulleitung mit dem Gesundheitsamt in Verbindung.