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Text gilt ab: 26.06.1995
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2125.0-U

Weinrecht; Zuteilung von Bezugsnummern für Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz
vom 22. November 1994, Az. VII 7a - 5080 - 32/3/94

(AllMBl. S. 1032)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz über das Weinrecht; Zuteilung von Bezugsnummern für Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen vom 22. November 1994 (AllMBl. S. 1032), die durch Bekanntmachung vom 9. Juni 1995 (AllMBl. S. 516) geändert worden ist

An
die
Regierungen
die
Kreisverwaltungsbehörden
nachrichtlich an
das
Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Südbayern (1)
das
Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Nordbayern (1)
Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen müssen nach Art. 3 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 der Kommission über die Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher vom 26. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 200 S. 10)(2) mit einer Bezugsnummer versehen sein. Die Bezugsnummer dient der Feststellung der Nämlichkeit der betreffenden Sendung.
Nach Art. 3 Abs. 4 UAbs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93(3) in Verbindung mit § 11 Nr. 4 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes(4) teilen grundsätzlich die Kreisverwaltungsbehörden die Bezugsnummern zu, wenn Weinbauerzeugnisse in Behältnissen mit einem Nennvolumen über 60 Liter befördert werden. Hierfür ergehen folgende Hinweise:

(1) [Amtl. Anm.:] Nunmehr: Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
(2) [Amtl. Anm.:] Nunmehr: Verordnung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor (ABl. Nr. L 128 S. 32)
(3) [Amtl. Anm.:] Nunmehr: Verordnung (EG) Nr. 884/2001
(4) [Amtl. Anm.:] Nunmehr: § 30 Nr. 4 Buchst. a der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV) vom 31. August 1995 (GVBl 1995 S. 667)

1.  

Die Kreisverwaltungsbehörden müssen sicherstellen, dass jede Bezugsnummer nur für eine Sendung vergeben wird. Insbesondere muss ausgeschlossen sein, dass andere Behörden (versehentlich) gleiche Bezugsnummern zuteilen.Neben der Zuteilung einer bestimmten Nummernserie für jede Behörde kann die Unverwechselbarkeit durch die Beifügung individualisierender Merkmale erreicht werden. Besonders bietet sich an, neben der Buchstabenfolge „DE-BY“ und der fortlaufenden Nummer auch das Kraftfahrzeugkennzeichen des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt anzugeben.

2.  

Art. 3 Abs. 4 UAbs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 (3) bestimmt, dass die Bezugsnummer Teil einer fortlaufenden Serie und vorweg auf dem Begleitpapier eingedruckt sein muss.
Sofern den für den Verladeort zuständigen Kreisverwaltungsbehörden Vordrucke vorgelegt werden, bei denen keine Bezugsnummer eingedruckt ist, können diese selbst eine Bezugsnummer vergeben und im entsprechenden Feld des Begleitpapiers (handschriftlich oder mit Schreibmaschine) eintragen. Um dem Regelungsziel des Art. 3 Abs. 4 UAbs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93(3) dennoch zu genügen, müssen folgende Vorkehrungen getroffen werden:
Über die zugeteilten Bezugsnummern ist Buch zu führen.
An der Bezugsnummer ist ein Kennzeichen anzubringen, aus dem ersichtlich wird, dass die Bezugsnummer von einer Behörde zugeteilt worden ist (beispielsweise Stempel der Kreisverwaltungsbehörde auf die eingetragene Bezugsnummer, wobei diese noch lesbar sein muss).

3.  

Aus Art. 3 Abs. 4 UAbs. 1 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93(3) ergibt sich, dass die Behörde, die die Bezugsnummer zuteilt, auf dem Begleitpapier anzugeben ist (Feld 4 des Musters nach Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93(3)). Sofern zu diesem Zweck nur ein Behördenstempel angebracht wird, ist darauf zu achten, dass die Postleitzahl des Sitzes der Kreisverwaltungsbehörde erscheint.

4.  

Auch wenn als Begleitpapier ein begleitendes Verwaltungsdokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 oder ein vereinfachtes Begleitdokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 verwendet wird, muss unter den Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 4 UAbs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93(3) eine Bezugsnummer von der „zuständigen Stelle“ zugeteilt werden. Dabei räumt das EG-Recht die Möglichkeit ein, dass eine für die Steuerkontrolle zuständige Stelle die Bezugsnummer vergibt.
Das Verbrauchssteuersystem kennt aber keine vorherige Zuteilung einer Bezugsnummer durch eine Steuerbehörde. Aus diesem Grund ist die für den Verladeort zuständige Kreisverwaltungsbehörde gehalten, unter den Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 4 UAbs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93(3) selbst eine Bezugsnummer zuzuteilen, auch wenn ein verbrauchssteuerrechtliches Begleitpapier verwendet wird. Die Bezugsnummer muss beim begleitenden Verwaltungsdokument in Feld Nr. 23 und beim vereinfachten Begleitdokument in Feld Nr. 14 eingetragen werden, wobei als Ankündigungsformel „Seriennummer gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93(3) zu verwenden ist. Zudem müssen auch in diesem Fall Name und Sitz der zuteilenden Kreisverwaltungsbehörde angegeben werden.

5.  

Um weitgehend zu verhindern, dass die Versender von Weinbauerzeugnissen den Kreisverwaltungsbehörden Vordrucke ohne eingedruckte Bezugsnummern vorlegen, sollten zumindest die Kreisverwaltungsbehörden der Weinbau treibenden Landkreise und Städte Vordrucke mit eingedruckter Bezugsnummer vorrätig halten.

I. A.
Müller
Ministerialdirigent
EAPl
764
GAPl
7381
AllMBl 1994 S. 1032