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AR/ÜV
Text gilt ab: 01.03.2012

5. Pflichten der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind zu sorgfältigem und gewissenhaftem Lernen verpflichtet. Sie haben insbesondere an den fachtheoretischen Lehrveranstaltungen teilzunehmen und die ihnen zur Ausbildung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben die Bestimmungen über die Arbeitszeit und die Dienst- und Geschäftsordnungen der Ausbildungsbehörden einzuhalten.
Über Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften haben sie sich laufend zu unterrichten. Zu diesem Zweck sind ihnen die einschlägigen Veröffentlichungen sowie der Ausbildung förderliche Fachzeitschriften zugänglich zu machen.
Erholungsurlaub und Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage können grundsätzlich nur während der Ausbildungsabschnitte am Landratsamt gewährt werden.
Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind verpflichtet, die Qualifikationsprüfung zu dem von der Einstellungsbehörde bestimmten Zeitpunkt abzulegen.